Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077219

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Geschäftszahl

5Ob523/94; 2Ob5/07k; 10Ob27/10h; 10Ob43/11p

Norm

UVG §20 Abs1

Rechtssatz

Die Aufzählung der Einstellungsgründe ist taxativ, das heißt, die Einstellung hat aus den dort genannten Gründen, darf aber auch nur aus diesen Gründen erfolgen, wenngleich Analogie für den Fall einer Gesetzeslücke nicht ausgeschlossen ist. (EFSlg 63788).

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-02-28 5 Ob 523/94

TE OGH 2007-07-12 2 Ob 5/07k

nur: Die Aufzählung der Einstellungsgründe ist taxativ. (T1); Veröff: SZ 2007/111

TE OGH 2010-06-01 10 Ob 27/10h

Beisatz: Gerade für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlungen entgegen der im Gewährungsbeschluss enthaltenen rechtskräftigen Anordnung nach Paragraph 26, Absatz 2, UVG an die erziehungsberechtigte Person und nicht an den Jugendwohlfahrtsträger erbringt, ist eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennbar. (T2)

TE OGH 2011-05-31 10 Ob 43/11p

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/69