OGH
RS0077219
28.02.1995
5Ob523/94; 2Ob5/07k; 10Ob27/10h; 10Ob43/11p
UVG §20 Abs1
Die Aufzählung der Einstellungsgründe ist taxativ, das heißt, die Einstellung hat aus den dort genannten Gründen, darf aber auch nur aus diesen Gründen erfolgen, wenngleich Analogie für den Fall einer Gesetzeslücke nicht ausgeschlossen ist. (EFSlg 63788).
TE OGH 1995-02-28 5 Ob 523/94
TE OGH 2007-07-12 2 Ob 5/07k
nur: Die Aufzählung der Einstellungsgründe ist taxativ. (T1); Veröff: SZ 2007/111
TE OGH 2010-06-01 10 Ob 27/10h
Beisatz: Gerade für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlungen entgegen der im Gewährungsbeschluss enthaltenen rechtskräftigen Anordnung nach Paragraph 26, Absatz 2, UVG an die erziehungsberechtigte Person und nicht an den Jugendwohlfahrtsträger erbringt, ist eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennbar. (T2)
TE OGH 2011-05-31 10 Ob 43/11p
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/69