Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0076176

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

1Ob643/94 (1Ob644/94); 10Ob47/26y

Norm

UVG §4 Z2

Rechtssatz

Eine Unterhaltsfestsetzung ist dann als mißlungen anzusehen, wenn der darauf gerichtete Antrag aus in der Person des Unterhaltsschuldners gelegenen Gründe trotz Vorliegens der materiellen Erfolgsvoraussetzungen nicht in einer dem Unterhaltszweck angemessenen Zeit zum Erfolg führt oder ein entsprechender Antrag bloß deshalb unterbleibt, weil er aus in der Person des Unterhaltsschuldners gelegenen Gründen nach objektiver Vorausschau zu keinem Erfolg führen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-02-27 1 Ob 643/94

TE OGH 2026-06-30 10 Ob 47/26y

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076176