Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Geschäftszahl

1Ob533/95; 1Ob357/98a

Norm

ABGB §522;

ABGB §825 B;

Rechtssatz

Das in Paragraph 522, ABGB normierte Aufsichtsrecht des Eigentümers steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer zu, soweit von diesem - beurteilt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes Gebrauch gemacht wird. Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes bedarf es aber nicht der Ausfolgung eines Schlüssels an einen Miteigentümer, um diesem die Möglichkeit des jederzeitigen Zutrittes zu einer mit einer Wohnungsdienstbarkeit belasteten Liegenschaft zu gewähren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/02/27 1 Ob 533/95

TE OGH 1999/01/19 1 Ob 357/98a

nur: Das in Paragraph 522, ABGB normierte Aufsichtsrecht des Eigentümers steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer zu, soweit von diesem - beurteilt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes Gebrauch gemacht wird. (T1); Beisatz: Der Eigentümer darf nicht beliebig und grundlos die mit einem Bestandrecht oder einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft betreten, es ist vielmehr jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Duldungspflicht des Benutzers besteht. (T2)

Rechtssatznummer

RS0044143