OGH
RS0070090
27.02.1995
1Ob508/95; 1Ob1/97x; 5Ob184/10k
MRG §29
Zeitliche Begrenzung eines durchsetzbar befristeten Vertrages kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß statt der Verlängerung des Mietvertrags ein neuer Vertrag geschlossen wird, ohne daß sich an den bisherigen Benützungsverhältnissen etwas ändert.
TE OGH 1995-02-27 1 Ob 508/95
TE OGH 1997-07-15 1 Ob 1/97x
Veröff: SZ 70/143
TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nicht durchsetzbarer Endtermin. (T1)