Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070090

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Geschäftszahl

1Ob508/95; 1Ob1/97x; 5Ob184/10k

Norm

MRG §29

Rechtssatz

Zeitliche Begrenzung eines durchsetzbar befristeten Vertrages kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß statt der Verlängerung des Mietvertrags ein neuer Vertrag geschlossen wird, ohne daß sich an den bisherigen Benützungsverhältnissen etwas ändert.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-02-27 1 Ob 508/95

TE OGH 1997-07-15 1 Ob 1/97x

Veröff: SZ 70/143

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nicht durchsetzbarer Endtermin. (T1)