Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0058177

Entscheidungsdatum

22.07.2025

Geschäftszahl

10ObS5/95; 10Ob502/96; 2Ob102/97g (2Ob103/97d); 1Ob56/99p; 4Ob71/08g; 10Ob23/08t; 2Ob10/08x; 3Ob39/09w; 5Ob122/09s; 2Ob253/08g; 7Ob134/10x; 2Ob128/10b; 10Ob76/11s; 2Ob153/11f; 8Ob99/12k; 8Ob100/13h; 1Ob24/14g; 6Ob46/15f; 10Ob90/15f; 2Ob139/17f; 7Ob134/17g; 4Ob72/18v; 7Ob110/18d; 1Ob208/18x; 7Ob42/20g; 3Ob204/21b; 9Ob76/22z; 5Ob40/23b; 8Ob41/23x; 4Ob80/25f

Norm

ABGB §271

ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 §271

ABGB §277 Abs2

Rechtssatz

Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Kollision im materiellen Sinn liegt vor, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzter geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretern vorzuziehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-01-31 10 ObS 5/95

Veröff: SZ 68/111

TE OGH 1996-01-09 10 Ob 502/96

TE OGH 1997-05-26 2 Ob 102/97g

TE OGH 1999-06-29 1 Ob 56/99p

TE OGH 2008-06-10 4 Ob 71/08g

Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer materiellen Interessenkollision besteht, wenn ein betreuender Elternteil, der aufgrund einer Vereinbarung mit dem anderen Elternteil zum Tragen des gesamten Unterhalts verpflichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes Ansprüche gegen den anderen Elternteil geltend macht. (T1)

TE OGH 2008-06-26 10 Ob 23/08t

Vgl auch; Beisatz: Ein Kollisionsfall im Sinne des Paragraph 271, ABGB setzt voraus, dass eine materielle Kollision, nämlich eine konkrete Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes vorliegt. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T2)

Beisatz: Eine unterschiedliche Ansicht zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter begründet noch keine Kollision im Sinn des Paragraph 271, ABGB. (T3)

TE OGH 2008-06-26 2 Ob 10/08x

Vgl auch; Beisatz: Kollisionsfall bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters. (T4)

Beis wie T3

TE OGH 2009-03-25 3 Ob 39/09w

Vgl

TE OGH 2009-07-07 5 Ob 122/09s

Vgl aber; Beisatz: Paragraph 271, Absatz 2, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach Paragraph 140, ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T5)

TE OGH 2009-07-16 2 Ob 253/08g

Vgl; auch Beis wie T2; vergleiche Beis wie T1

TE OGH 2010-07-14 7 Ob 134/10x

Auch

TE OGH 2010-11-11 2 Ob 128/10b

Vgl auch; Auch Beis wie T2

Veröff: SZ 2010/143

TE OGH 2011-10-04 10 Ob 76/11s

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2011-12-22 2 Ob 153/11f

Vgl; Auch Beis wie T2

TE OGH 2012-10-24 8 Ob 99/12k

nur: Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Kollision im materiellen Sinn liegt vor, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. (T6); Veröff: SZ 2012/111

TE OGH 2013-10-28 8 Ob 100/13h

Auch; Beisatz: Die Bestellung eines Kollisionskurators nach Paragraph 271, ABGB setzt eine Interessenkollision des „gesetzlichen“ Vertreters voraus, sodass die Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen des Paragraph 271, ABGB im Fall der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters einer anderen am Verfahren beteiligten Partei durch den gesetzlichen Vertreter nicht erfüllt sind, nicht unvertretbar ist. (T7)

TE OGH 2014-02-27 1 Ob 24/14g

Auch

TE OGH 2015-09-01 6 Ob 46/15f

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch außerhalb von Doppelvertretung und Insichgeschäft kann bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters das Vorliegen eines Kollisionsfalls zu prüfen sein. (T8); Veröff: SZ 2015/89

TE OGH 2015-12-15 10 Ob 90/15f

TE OGH 2017-07-27 2 Ob 139/17f

Auch

TE OGH 2017-09-21 7 Ob 134/17g

Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8

TE OGH 2018-10-23 4 Ob 72/18v

Vgl auch; Beisatz: Ob eine materielle Interessenkollision vorliegt, ist abstrahierend ex-ante zu beurteilen. Es darf nicht abgewartet werden, bis tatsächliche konkrete Interessenkollision vorliegt. (T9); Beisatz: Hier: Vaterschaftsfeststellungsverfahren. (T10)

TE OGH 2018-07-04 7 Ob 110/18d

Auch

TE OGH 2019-04-03 1 Ob 208/18x

Beis wie T4; Beis wie T8

TE OGH 2020-10-21 7 Ob 42/20g

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorfragenbeurteilung der Vaterschaft des Antragstellers bei Einräumung eines Kontaktrechts. (T11)

TE OGH 2022-02-23 3 Ob 204/21b

TE OGH 2022-11-17 9 Ob 76/22z

TE OGH 2023-04-18 5 Ob 40/23b

vgl; Beisatz: Hier: Erwachsenenschutzverfahren. (T12)

TE OGH 2023-06-27 8 Ob 41/23x

Beisatz wie T4; Beisatz wie T8

Beisatz: Eine Gefährdung der Interessen der schutzbefohlenen Person liegt nicht vor, wenn das Gericht die Interessen der vertretenen Person im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ausreichend wahrnehmen kann. (T13)

Beisatz: Hier: Veräußerung eines Liegenschaftsanteils, der nach Paragraph 167, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 4, ABGB der Genehmigung des Gerichts bedarf; keine Gefährdung der Interessen des Betroffenen. (T14)

TE OGH 2025-07-22 4 Ob 80/25f

Beisatz: Auch außerhalb von Doppelvertretung und Insichgeschäft kann bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters ein Kollisionsfall gegeben sein, wenn der Vertreter geneigt sein könnte, Interessen Dritter bzw Eigeninteressen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. (T15)

Beisatz: Diese Beurteilung erfolgt ex ante und nach den objektiven Gegebenheiten, unabhängig von den subjektiven Eigenschaften des Vertreters. (T16)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058177