OGH
RS0058177
22.07.2025
10ObS5/95; 10Ob502/96; 2Ob102/97g (2Ob103/97d); 1Ob56/99p; 4Ob71/08g; 10Ob23/08t; 2Ob10/08x; 3Ob39/09w; 5Ob122/09s; 2Ob253/08g; 7Ob134/10x; 2Ob128/10b; 10Ob76/11s; 2Ob153/11f; 8Ob99/12k; 8Ob100/13h; 1Ob24/14g; 6Ob46/15f; 10Ob90/15f; 2Ob139/17f; 7Ob134/17g; 4Ob72/18v; 7Ob110/18d; 1Ob208/18x; 7Ob42/20g; 3Ob204/21b; 9Ob76/22z; 5Ob40/23b; 8Ob41/23x; 4Ob80/25f
ABGB §271
ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 §271
ABGB §277 Abs2
Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Kollision im materiellen Sinn liegt vor, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzter geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretern vorzuziehen.
TE OGH 1995-01-31 10 ObS 5/95
Veröff: SZ 68/111
TE OGH 1996-01-09 10 Ob 502/96
TE OGH 1997-05-26 2 Ob 102/97g
TE OGH 1999-06-29 1 Ob 56/99p
TE OGH 2008-06-10 4 Ob 71/08g
Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer materiellen Interessenkollision besteht, wenn ein betreuender Elternteil, der aufgrund einer Vereinbarung mit dem anderen Elternteil zum Tragen des gesamten Unterhalts verpflichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes Ansprüche gegen den anderen Elternteil geltend macht. (T1)
TE OGH 2008-06-26 10 Ob 23/08t
Vgl auch; Beisatz: Ein Kollisionsfall im Sinne des Paragraph 271, ABGB setzt voraus, dass eine materielle Kollision, nämlich eine konkrete Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes vorliegt. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T2)
Beisatz: Eine unterschiedliche Ansicht zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter begründet noch keine Kollision im Sinn des Paragraph 271, ABGB. (T3)
TE OGH 2008-06-26 2 Ob 10/08x
Vgl auch; Beisatz: Kollisionsfall bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters. (T4)
Beis wie T3
TE OGH 2009-03-25 3 Ob 39/09w
Vgl
TE OGH 2009-07-07 5 Ob 122/09s
Vgl aber; Beisatz: Paragraph 271, Absatz 2, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach Paragraph 140, ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T5)
TE OGH 2009-07-16 2 Ob 253/08g
Vgl; auch Beis wie T2; vergleiche Beis wie T1
TE OGH 2010-07-14 7 Ob 134/10x
Auch
TE OGH 2010-11-11 2 Ob 128/10b
Vgl auch; Auch Beis wie T2
Veröff: SZ 2010/143
TE OGH 2011-10-04 10 Ob 76/11s
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2011-12-22 2 Ob 153/11f
Vgl; Auch Beis wie T2
TE OGH 2012-10-24 8 Ob 99/12k
nur: Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Kollision im materiellen Sinn liegt vor, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. (T6); Veröff: SZ 2012/111
TE OGH 2013-10-28 8 Ob 100/13h
Auch; Beisatz: Die Bestellung eines Kollisionskurators nach Paragraph 271, ABGB setzt eine Interessenkollision des „gesetzlichen“ Vertreters voraus, sodass die Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen des Paragraph 271, ABGB im Fall der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters einer anderen am Verfahren beteiligten Partei durch den gesetzlichen Vertreter nicht erfüllt sind, nicht unvertretbar ist. (T7)
TE OGH 2014-02-27 1 Ob 24/14g
Auch
TE OGH 2015-09-01 6 Ob 46/15f
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch außerhalb von Doppelvertretung und Insichgeschäft kann bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters das Vorliegen eines Kollisionsfalls zu prüfen sein. (T8); Veröff: SZ 2015/89
TE OGH 2015-12-15 10 Ob 90/15f
TE OGH 2017-07-27 2 Ob 139/17f
Auch
TE OGH 2017-09-21 7 Ob 134/17g
Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8
TE OGH 2018-10-23 4 Ob 72/18v
Vgl auch; Beisatz: Ob eine materielle Interessenkollision vorliegt, ist abstrahierend ex-ante zu beurteilen. Es darf nicht abgewartet werden, bis tatsächliche konkrete Interessenkollision vorliegt. (T9); Beisatz: Hier: Vaterschaftsfeststellungsverfahren. (T10)
TE OGH 2018-07-04 7 Ob 110/18d
Auch
TE OGH 2019-04-03 1 Ob 208/18x
Beis wie T4; Beis wie T8
TE OGH 2020-10-21 7 Ob 42/20g
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorfragenbeurteilung der Vaterschaft des Antragstellers bei Einräumung eines Kontaktrechts. (T11)
TE OGH 2022-02-23 3 Ob 204/21b
TE OGH 2022-11-17 9 Ob 76/22z
TE OGH 2023-04-18 5 Ob 40/23b
vgl; Beisatz: Hier: Erwachsenenschutzverfahren. (T12)
TE OGH 2023-06-27 8 Ob 41/23x
Beisatz wie T4; Beisatz wie T8
Beisatz: Eine Gefährdung der Interessen der schutzbefohlenen Person liegt nicht vor, wenn das Gericht die Interessen der vertretenen Person im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ausreichend wahrnehmen kann. (T13)
Beisatz: Hier: Veräußerung eines Liegenschaftsanteils, der nach Paragraph 167, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 4, ABGB der Genehmigung des Gerichts bedarf; keine Gefährdung der Interessen des Betroffenen. (T14)
TE OGH 2025-07-22 4 Ob 80/25f
Beisatz: Auch außerhalb von Doppelvertretung und Insichgeschäft kann bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters ein Kollisionsfall gegeben sein, wenn der Vertreter geneigt sein könnte, Interessen Dritter bzw Eigeninteressen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. (T15)
Beisatz: Diese Beurteilung erfolgt ex ante und nach den objektiven Gegebenheiten, unabhängig von den subjektiven Eigenschaften des Vertreters. (T16)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058177