OGH
31.01.1995
4Ob125/94
UWG §14 B3;
UWG §14 B4;
Hat ein Verband die Förderung von Unternehmerinteressen zwar behauptet, aber nicht bescheinigt; so kann er auch durch den Nachweis, daß er nur Unternehmern zu seinen Mitgliedern zählt, oder daß er nach der Zahl und Art seiner Mitglieder sowie durch seinen organisatorischen Aufbau eine dem Paragraph 14, UWG entsprechende Tätigkeit gewährleistet, seine Klageberechtigung beweisen (bescheinigen).
TE OGH 1995/01/31 4 Ob 125/94
Veröff: SZ 68/24
RS0079376