OGH
RS0034706
27.01.1995
7Ob515/95 (7Ob516/95); 4Ob157/07b; 2Ob52/16k; 2Ob128/22w
ABGB §897
Die "Rechtsbedingung" wird nicht privatautonom beigefügt, sondern ist vom Gesetz her vorgesehen, sodass man sie auch als gesetzliches Tatbestandsmerkmal (Wirksamkeitserfordernis) verstehen kann. Bei der Rechtsbedingung ist es eine Frage der Gesetzesauslegung, ob sie resolutiv oder suspensiv wirkt, sonst der Auslegung des Rechtsgeschäftes.
TE OGH 1995-01-27 7 Ob 515/95
TE OGH 2007-10-02 4 Ob 157/07b
Auch; Beisatz: Die Erfüllung der normativen Bedingung ist aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands die Voraussetzung für die Wirksamkeit des jeweils betroffenen Rechtsgeschäfts. (T1)
TE OGH 2017-04-27 2 Ob 52/16k
Vgl; nur: Die "Rechtsbedingung" wird nicht privatautonom beigefügt, sondern ist vom Gesetz her vorgesehen, sodass man sie auch als gesetzliches Tatbestandsmerkmal (Wirksamkeitserfordernis) verstehen kann. (T2)
Beisatz: Die gerichtliche Genehmigung eines Vertrages ist eine aufschiebend wirkende Rechtsbedingung, weil sie nicht im Willen der Parteien, sondern im Willen des Gesetzes liegt. (T3); Veröff: SZ 2017/52
TE OGH 2022-09-06 2 Ob 128/22w
nur T2; Beisatz: Hier: Grundverkehrsbehördliche Genehmigung. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034706