Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0034706

Entscheidungsdatum

27.01.1995

Geschäftszahl

7Ob515/95 (7Ob516/95); 4Ob157/07b; 2Ob52/16k; 2Ob128/22w

Norm

ABGB §897

Rechtssatz

Die "Rechtsbedingung" wird nicht privatautonom beigefügt, sondern ist vom Gesetz her vorgesehen, sodass man sie auch als gesetzliches Tatbestandsmerkmal (Wirksamkeitserfordernis) verstehen kann. Bei der Rechtsbedingung ist es eine Frage der Gesetzesauslegung, ob sie resolutiv oder suspensiv wirkt, sonst der Auslegung des Rechtsgeschäftes.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-01-27 7 Ob 515/95

TE OGH 2007-10-02 4 Ob 157/07b

Auch; Beisatz: Die Erfüllung der normativen Bedingung ist aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands die Voraussetzung für die Wirksamkeit des jeweils betroffenen Rechtsgeschäfts. (T1)

TE OGH 2017-04-27 2 Ob 52/16k

Vgl; nur: Die "Rechtsbedingung" wird nicht privatautonom beigefügt, sondern ist vom Gesetz her vorgesehen, sodass man sie auch als gesetzliches Tatbestandsmerkmal (Wirksamkeitserfordernis) verstehen kann. (T2)

Beisatz: Die gerichtliche Genehmigung eines Vertrages ist eine aufschiebend wirkende Rechtsbedingung, weil sie nicht im Willen der Parteien, sondern im Willen des Gesetzes liegt. (T3); Veröff: SZ 2017/52

TE OGH 2022-09-06 2 Ob 128/22w

nur T2; Beisatz: Hier: Grundverkehrsbehördliche Genehmigung. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034706