OGH
RS0091963
24.09.2025
12Os134/94; 13Os78/25g
StGB §43a Abs2
StPO §281 Abs1 Z11
Nach Paragraph 43, a Absatz 2, StGB kommt die Kombination von Freiheitsstrafe und Geldstrafe bei teilbedingter Verurteilung nur in Betracht, wenn auf eine Freiheitsstrafe von (mehr als sechs Monaten aber) nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre. Der Ausspruch der Geldstrafen zusätzlich zu den verhängten Freiheitsstrafen von je vierundzwanzig Monaten verletzt daher die zitierte Gesetzesbestimmung und verwirklicht damit den (von der Anklagebehörde) geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 11,).
TE OGH 1995-01-26 12 Os 134/94
TE OGH 2025-09-24 13 Os 78/25g
vgl; Beisatz: Hier: Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten und Geldstrafe von 500 Tagessätzen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit 250 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 19, Absatz 3, StGB). (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091963