Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0028611

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

9ObA10/95 (9ObA11/95); 8ObA137/02h; 8ObA52/03k; 9ObA187/05y; 9ObA62/10y; 9ObA153/12h; 9ObA100/16w; 9ObA134/16w; 9ObA31/24k

Norm

ABGB §5

ABGB §8

ArbVG §97 Abs1 Z18

Rechtssatz

Grundsätzlich ist auch eine rückwirkende Verringerung von mit Betriebsvereinbarung zugebilligten Leistungen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung - und zwar auch im Wege der authentischen Interpretation der früheren Betriebsvereinbarung - zulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-01-25 9 ObA 10/95

Veröff: SZ 68/16

TE OGH 2003-02-13 8 ObA 137/02h

Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen (hier: Nachwirkungen einer gekündigten (freien) Betriebsvereinbarung über Betriebspension. (T1); Beisatz: Eine Angelegenheit, die bisher möglicherweise nur im Rang einer freien Betriebsvereinbarung stand, kann dann, wenn sie einer Regelung durch eine echte Betriebsvereinbarung zugänglich ist, in diesen Rang erhoben werden. (T2)

TE OGH 2004-06-24 8 ObA 52/03k

Auch

TE OGH 2006-01-25 9 ObA 187/05y

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2011-04-27 9 ObA 62/10y

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen. (T3)

TE OGH 2013-01-29 9 ObA 153/12h

Auch; Beisatz: Die Partner der Betriebsvereinbarung haben dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit zu beachten, wobei grundsätzlich bei Einschränkungen der mit Anwartschaften verbundenen Rechte auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingte unterschiedliche Betroffenheit in der Vertrauensposition Bedacht zu nehmen ist (8 ObA 52/03k mit ausführlicher Begründung). (T4)

TE OGH 2016-08-18 9 ObA 100/16w

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

TE OGH 2016-11-29 9 ObA 134/16w

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

TE OGH 2024-06-26 9 ObA 31/24k

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer nachträglichen Genehmigung zulasten der betroffenen Arbeitnehmer mehr als drei Jahre nach Abschluss der Betriebsvereinbarung (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0028611