OGH
RS0028611
26.06.2024
9ObA10/95 (9ObA11/95); 8ObA137/02h; 8ObA52/03k; 9ObA187/05y; 9ObA62/10y; 9ObA153/12h; 9ObA100/16w; 9ObA134/16w; 9ObA31/24k
ABGB §5
ABGB §8
ArbVG §97 Abs1 Z18
Grundsätzlich ist auch eine rückwirkende Verringerung von mit Betriebsvereinbarung zugebilligten Leistungen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung - und zwar auch im Wege der authentischen Interpretation der früheren Betriebsvereinbarung - zulässig.
TE OGH 1995-01-25 9 ObA 10/95
Veröff: SZ 68/16
TE OGH 2003-02-13 8 ObA 137/02h
Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen (hier: Nachwirkungen einer gekündigten (freien) Betriebsvereinbarung über Betriebspension. (T1); Beisatz: Eine Angelegenheit, die bisher möglicherweise nur im Rang einer freien Betriebsvereinbarung stand, kann dann, wenn sie einer Regelung durch eine echte Betriebsvereinbarung zugänglich ist, in diesen Rang erhoben werden. (T2)
TE OGH 2004-06-24 8 ObA 52/03k
Auch
TE OGH 2006-01-25 9 ObA 187/05y
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2011-04-27 9 ObA 62/10y
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen. (T3)
TE OGH 2013-01-29 9 ObA 153/12h
Auch; Beisatz: Die Partner der Betriebsvereinbarung haben dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit zu beachten, wobei grundsätzlich bei Einschränkungen der mit Anwartschaften verbundenen Rechte auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingte unterschiedliche Betroffenheit in der Vertrauensposition Bedacht zu nehmen ist (8 ObA 52/03k mit ausführlicher Begründung). (T4)
TE OGH 2016-08-18 9 ObA 100/16w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
TE OGH 2016-11-29 9 ObA 134/16w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
TE OGH 2024-06-26 9 ObA 31/24k
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer nachträglichen Genehmigung zulasten der betroffenen Arbeitnehmer mehr als drei Jahre nach Abschluss der Betriebsvereinbarung (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0028611