Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047308

Entscheidungsdatum

10.01.1995

Geschäftszahl

1Ob504/95 (1Ob505/95); 6Ob197/08a; 10Ob56/16g; 7Ob208/18s; 1Ob13/19x; 8Ob35/21m

Norm

ABGB §140 Aa; ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §776; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Aa

Rechtssatz

Die einen Elternteil treffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist nicht davon abhängig, ob ihm ein Besuchsrecht zum unterhaltsberechtigten Kind zuerkannt wird, ob er dieses Recht tatsächlich ausübt, bzw ob ihm die Ausübung dieses Rechtes - allenfalls sogar in rechtswidriger Weise - unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch bei einem Teilhaben des Unterhaltsberechtigten an überdurchschnittlichen Lebensverhältnisses des Unterhaltspflichtigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-01-10 1 Ob 504/95

TE OGH 2009-12-17 6 Ob 197/08a

Auch

TE OGH 2016-11-11 10 Ob 56/16g

Auch; Beisatz: Beim Geldunterhaltsanspruch handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes, der nicht durch das (rechtswidrige) Verhalten eines Elternteils geschmälert wird oder gar gänzlich erlischt. (T1)

TE OGH 2018-11-21 7 Ob 208/18s

Auch; nur: Die einen Elternteil treffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist nicht davon abhängig, ob ihm ein Besuchsrecht zum unterhaltsberechtigten Kind zuerkannt wird, ob er dieses Recht tatsächlich ausübt, bzw ob ihm die Ausübung dieses Rechtes - allenfalls sogar in rechtswidriger Weise - unmöglich gemacht wird. (T2)

Beisatz: Keine analoge Anwendung des Paragraph 776, ABGB im Unterhaltsrecht. (T3)

TE OGH 2019-04-03 1 Ob 13/19x

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“. Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T4)

TE OGH 2021-09-14 8 Ob 35/21m

Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047308