OGH
RS0047308
10.01.1995
1Ob504/95 (1Ob505/95); 6Ob197/08a; 10Ob56/16g; 7Ob208/18s; 1Ob13/19x; 8Ob35/21m
ABGB §140 Aa; ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §776; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Aa
Die einen Elternteil treffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist nicht davon abhängig, ob ihm ein Besuchsrecht zum unterhaltsberechtigten Kind zuerkannt wird, ob er dieses Recht tatsächlich ausübt, bzw ob ihm die Ausübung dieses Rechtes - allenfalls sogar in rechtswidriger Weise - unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch bei einem Teilhaben des Unterhaltsberechtigten an überdurchschnittlichen Lebensverhältnisses des Unterhaltspflichtigen.
TE OGH 1995-01-10 1 Ob 504/95
TE OGH 2009-12-17 6 Ob 197/08a
Auch
TE OGH 2016-11-11 10 Ob 56/16g
Auch; Beisatz: Beim Geldunterhaltsanspruch handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes, der nicht durch das (rechtswidrige) Verhalten eines Elternteils geschmälert wird oder gar gänzlich erlischt. (T1)
TE OGH 2018-11-21 7 Ob 208/18s
Auch; nur: Die einen Elternteil treffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist nicht davon abhängig, ob ihm ein Besuchsrecht zum unterhaltsberechtigten Kind zuerkannt wird, ob er dieses Recht tatsächlich ausübt, bzw ob ihm die Ausübung dieses Rechtes - allenfalls sogar in rechtswidriger Weise - unmöglich gemacht wird. (T2)
Beisatz: Keine analoge Anwendung des Paragraph 776, ABGB im Unterhaltsrecht. (T3)
TE OGH 2019-04-03 1 Ob 13/19x
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“. Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T4)
TE OGH 2021-09-14 8 Ob 35/21m
Vgl; Beis wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047308