Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0087062

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Geschäftszahl

14Os158/94; 11Os129/04; 15Os31/12s; 12Os21/19h

Norm

JGG 1988 §42 Abs1; StPO §229; StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Hat sich der jugendliche Angeklagte in der Hauptverhandlung (nach wie vor) im wesentlichen leugnend verantwortet, so ist nicht erkennbar, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluß der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist jedenfalls ein nachteiliger Einfluß auf die Entscheidung im Sinne des Paragraph 281, Absatz 3, StPO auszuschließen, weshalb die Frage, ob der Ausschluß der Öffentlichkeit sonst (etwa für sein späteres Fortkommen) im Interesse des Jugendlichen geboten gewesen wäre (Paragraph 42, Absatz eins, JGG), auf sich beruhen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-12-20 14 Os 158/94

TE OGH 2005-03-08 11 Os 129/04

nur: Hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung (nach wie vor) leugnend verantwortet, so ist nicht erkennbar, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluß der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist jedenfalls ein nachteiliger Einfluß auf die Entscheidung im Sinne des Paragraph 281, Absatz 3, StPO auszuschließen. (T1)

TE OGH 2012-06-27 15 Os 31/12s

Auch; nur T1

TE OGH 2019-04-11 12 Os 21/19h

Vgl; Beisatz: Der Einwand, wonach ein weiterer Ausschluss der Öffentlichkeit für das spätere Fortkommen des Jugendlichen geboten gewesen wäre (Paragraph 42, Absatz eins, JGG), kann auf sich beruhen, wenn ein nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung im Sinn des Paragraph 281, Absatz 3, StPO auszuschließen ist. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087062