OGH
RS0033063
25.06.2024
4Ob565/94; 7Ob596/95; 1Ob197/99y; 1Ob158/08d; 1Ob10/18d; 1Ob6/21w; 1Ob139/22f; 1Ob72/24f
ABGB §1266
AußStrG §235
EheG §81
EheG §82 Abs1 Z1
EheG §94
Unterliegt der von einem Ehegatten dem anderen geschenkte Vermögensgegenstand der Aufteilung und macht der Geschenkgeber im Aufteilungsverfahren geltend, dass er zur Aufhebung der Schenkung berechtigt ist, dann kann auch der Außerstreitrichter diesen Einwand im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen und die wertmäßige Zuordnung wie im Falle eines Beitrages eines Ehegatten zur Aufteilungsmasse vornehmen.
TE OGH 1994-12-19 4 Ob 565/94
TE OGH 1995-09-06 7 Ob 596/95
TE OGH 2000-02-22 1 Ob 197/99y
Veröff: SZ 73/31
TE OGH 2008-10-21 1 Ob 158/08d
Vgl auch; Beisatz: Einer Schenkung zwischen Ehegatten liegt regelmäßig die (unausgesprochene) Erwartung zugrunde, die Ehe werde Bestand haben. Erfüllt sich diese Erwartung jedoch nicht, ist der Gedanke des Paragraph 1266, ABGB analog auf Schenkungen anzuwenden, wenn ihr Zweck dem von Ehepakten vergleichbar ist. (T1)
TE OGH 2018-01-30 1 Ob 10/18d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schenkung von Liegenschaftsbesitz, um ihn im Fall der eigenen Insolvenz nicht zu verlieren. (T2)
TE OGH 2021-03-23 1 Ob 6/21w
Vgl
TE OGH 2022-09-14 1 Ob 139/22f
Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Voreheliche Schenkung eines Miteigentumsanteils am Haus unter der Bedingung der Eheschließung. (T3)
TE OGH 2024-06-25 1 Ob 72/24f
Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033063