Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0033063

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

4Ob565/94; 7Ob596/95; 1Ob197/99y; 1Ob158/08d; 1Ob10/18d; 1Ob6/21w; 1Ob139/22f; 1Ob72/24f

Norm

ABGB §1266

AußStrG §235

EheG §81

EheG §82 Abs1 Z1

EheG §94

Rechtssatz

Unterliegt der von einem Ehegatten dem anderen geschenkte Vermögensgegenstand der Aufteilung und macht der Geschenkgeber im Aufteilungsverfahren geltend, dass er zur Aufhebung der Schenkung berechtigt ist, dann kann auch der Außerstreitrichter diesen Einwand im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen und die wertmäßige Zuordnung wie im Falle eines Beitrages eines Ehegatten zur Aufteilungsmasse vornehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-12-19 4 Ob 565/94

TE OGH 1995-09-06 7 Ob 596/95

TE OGH 2000-02-22 1 Ob 197/99y

Veröff: SZ 73/31

TE OGH 2008-10-21 1 Ob 158/08d

Vgl auch; Beisatz: Einer Schenkung zwischen Ehegatten liegt regelmäßig die (unausgesprochene) Erwartung zugrunde, die Ehe werde Bestand haben. Erfüllt sich diese Erwartung jedoch nicht, ist der Gedanke des Paragraph 1266, ABGB analog auf Schenkungen anzuwenden, wenn ihr Zweck dem von Ehepakten vergleichbar ist. (T1)

TE OGH 2018-01-30 1 Ob 10/18d

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schenkung von Liegenschaftsbesitz, um ihn im Fall der eigenen Insolvenz nicht zu verlieren. (T2)

TE OGH 2021-03-23 1 Ob 6/21w

Vgl

TE OGH 2022-09-14 1 Ob 139/22f

Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Voreheliche Schenkung eines Miteigentumsanteils am Haus unter der Bedingung der Eheschließung. (T3)

TE OGH 2024-06-25 1 Ob 72/24f

Beisatz wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033063