OGH
RS0076571
25.06.2021
8ObS16/94; 8ObS26/95; 8ObS17/98b; 8ObS10/04k; 8ObS7/06x; 8ObS8/08x; 8ObS1/21m
IESG §1 Abs2 Z3
"Sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber" sind vertraglich zugesicherte echte Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersätze, die dem Arbeitnehmer aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen, somit solche Ansprüche, die zwar ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen.
TE OGH 1994-11-25 8 ObS 16/94
Veröff: SZ 67/218
TE OGH 1995-09-14 8 ObS 26/95
Vgl auch; Beisatz: Dabei ist es egal, ob der Arbeitnehmer diese vorerst aus eigenem bestreitet und sodann von seinem Arbeitgeber Auslagenersatz fordert, oder ob er vorerst auftragsgemäß, mit einer auf ihn ausgestellten Kreditkarte zahlt, deren Konto von seinem Arbeitgeber zu begleichen ist. (T1)
Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2)
TE OGH 1998-06-08 8 ObS 17/98b
TE OGH 2004-06-24 8 ObS 10/04k
Beisatz: Hier: Aufwandersatz für im Auftrag des Arbeitgebers gegen Zusicherung des Rückersatzes besorgte Opernkarten für dessen Geschäftspartner. (T3)
TE OGH 2006-07-13 8 ObS 7/06x
TE OGH 2008-07-10 8 ObS 8/08x
Auch; Beisatz: Ansprüche, die ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, die also ohne die Arbeitsleistung selbst nicht denkbar wären, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen, zählen zu den sonstigen Ansprüchen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG. (T4)
TE OGH 2021-06-25 8 ObS 1/21m
vgl
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/68
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076571