OGH
RS0076555
25.04.2024
8ObS16/94; 8ObS7/06x; 9ObA96/11z; 8ObS8/19p; 8ObS6/20w; 8ObS1/21m; 8ObS1/24s
IESG §1 Abs2 Z1
IESG §1 Abs3 Z4
IESG §3a Abs1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 2017,
Der Begriff "Entgeltansprüche" im Sinne des IESG ist im arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt. Hier: Die Zuerkennung einer Prämie für vom Dienstnehmer durchgeführte Verbesserungen oder für Diensterfindungen.
TE OGH 1994-11-25 8 ObS 16/94
Veröff: SZ 67/218
TE OGH 2006-07-13 8 ObS 7/06x
nur: Der Begriff "Entgeltansprüche" im Sinne des IESG ist im arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt. (T1)
Beisatz: Hier: Rückzahlungsverpflichtung der Arbeitgeberin betreffend einen zunächst von ihr einbehaltenen Lohnbestandteil der Arbeitnehmer. (T2)
TE OGH 2011-08-29 9 ObA 96/11z
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/109
TE OGH 2019-07-24 8 ObS 8/19p
Auch; Beisatz: Hier: Erfindungsvergütung nach Paragraph 8, PatG. (T3)
TE OGH 2020-10-23 8 ObS 6/20w
Vgl; Beisatz: Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 2017, kommt es nur noch darauf an, ob ein Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird und wann die Fälligkeit eintritt. Die vorher bestehende Differenzierung zwischen dem Entstehen des Anspruchs und seiner Fälligkeit wurde beseitigt. (T4)
Anmerkung, So auch schon 8 ObS 8/19p. (T5)
TE OGH 2021-06-25 8 ObS 1/21m
vgl
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/68
TE OGH 2024-04-25 8 ObS 1/24s
nur T1
Beisatz: Hier: Teuerungsprämie nach Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a, EStG 1988 – ist laufendes Entgelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, IESG. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076555