Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0076555

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

8ObS16/94; 8ObS7/06x; 9ObA96/11z; 8ObS8/19p; 8ObS6/20w; 8ObS1/21m; 8ObS1/24s

Norm

IESG §1 Abs2 Z1

IESG §1 Abs3 Z4

IESG §3a Abs1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 2017,

Rechtssatz

Der Begriff "Entgeltansprüche" im Sinne des IESG ist im arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt. Hier: Die Zuerkennung einer Prämie für vom Dienstnehmer durchgeführte Verbesserungen oder für Diensterfindungen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-11-25 8 ObS 16/94

Veröff: SZ 67/218

TE OGH 2006-07-13 8 ObS 7/06x

nur: Der Begriff "Entgeltansprüche" im Sinne des IESG ist im arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt. (T1)

Beisatz: Hier: Rückzahlungsverpflichtung der Arbeitgeberin betreffend einen zunächst von ihr einbehaltenen Lohnbestandteil der Arbeitnehmer. (T2)

TE OGH 2011-08-29 9 ObA 96/11z

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/109

TE OGH 2019-07-24 8 ObS 8/19p

Auch; Beisatz: Hier: Erfindungsvergütung nach Paragraph 8, PatG. (T3)

TE OGH 2020-10-23 8 ObS 6/20w

Vgl; Beisatz: Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 2017, kommt es nur noch darauf an, ob ein Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird und wann die Fälligkeit eintritt. Die vorher bestehende Differenzierung zwischen dem Entstehen des Anspruchs und seiner Fälligkeit wurde beseitigt. (T4)

Anmerkung, So auch schon 8 ObS 8/19p. (T5)

TE OGH 2021-06-25 8 ObS 1/21m

vgl

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/68

TE OGH 2024-04-25 8 ObS 1/24s

nur T1

Beisatz: Hier: Teuerungsprämie nach Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a, EStG 1988 – ist laufendes Entgelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, IESG. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076555