Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0030282

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Geschäftszahl

6Ob641/94; 7Ob2366/96h; 7Ob256/98t; 3Ob54/98g; 1Ob105/06g; 2Ob215/10x; 2Ob164/12z; 10Ob52/14s; 3Ob109/16z; 8Ob6/22y; 4Ob205/22h; 3Ob51/23f

Norm

ABGB §1041 C3

ABGB §1109

MRG §34 Abs2

Rechtssatz

Der mit der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung säumige Mieter, dem keine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Wohnungsbenützung aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1041, ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich zu leisten. Angemessen ist dieser Ausgleich in der Höhe des innerhalb etwa bestehender (besonders mietrechtsgesetzlicher) Schranken nach den konkreten Wertbestimmungsfaktoren auf dem örtlichen (Wohnmarkt) Markt erzielbaren (Mietentgeltes) Entgeltes. Die mietvertragliche Zinshöhe ist als solche (wenn sie nicht etwa mit einem Höchstbetrag sondergesetzlicher Preisbildungsvorschriften zusammenfällt) ebensowenig bestimmend, wie ein tatsächlich (etwa in Überschreitung einer gesetzlichen Zinshöhe oder aus einer besonderen Interessenlage des Vertragspartners) erzieltes (Mietentgelt) Entgelt im Rahmen einer Folgeverwertung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-11-24 6 Ob 641/94

TE OGH 1997-02-12 7 Ob 2366/96h

TE OGH 1998-09-30 7 Ob 256/98t

Auch; Beisatz: Außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 34, Absatz 2, MRG richtet sich der Anspruch auf Leistung eines Benützungsentgelts gegen den - trotz Ablaufs der verlängerten Räumungsfrist nicht räumenden - Mieter nach dem erzielbaren Mietzins im Rahmen einer Folgeverwertung. (T1)

TE OGH 1999-08-25 3 Ob 54/98g

Vgl auch; Veröff: SZ 72/125

TE OGH 2006-05-16 1 Ob 105/06g

Auch; Beisatz: Stellt der Bestandnehmer ungeachtet einer wirksamen Kündigung das Bestandobjekt nicht zurück, hat er dem Bestandgeber nach §1041 ABGB ein Benützungsentgelt in Höhe eines bei Weitervermietung erzielbaren Bestandzinses zu zahlen. (T2)

TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x

Auch; nur: Der mit der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung säumige Mieter, dem keine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Wohnungsbenützung aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1041, ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich zu leisten. (T3); Beisatz: Trifft den Mieter an der verzögerten Rückstellung ein Verschulden, kommt überdies ein Schadenersatzanspruch des Vermieters in Betracht. (T4)

Veröff: SZ 2012/20

TE OGH 2013-08-29 2 Ob 164/12z

Vgl

TE OGH 2014-10-21 10 Ob 52/14s

Auch; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2016-08-24 3 Ob 109/16z

Vgl

TE OGH 2022-03-30 8 Ob 6/22y

nur T3

TE OGH 2022-12-20 4 Ob 205/22h

Vgl

TE OGH 2023-04-19 3 Ob 51/23f

vgl; Beisatz: Der Bestandnehmer, der entgegen Paragraph 1109, ABGB mit der Rückstellung des Bestandobjekts säumig ist und dem nicht etwa eine sondergesetzliche Bestimmung im Sinn des Paragraph 34, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Objektbenützung aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1041, ABGB – ohne Rücksicht auf Verschulden – einen angemessenen Geldausgleich, ein Benützungsentgelt, in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses zu leisten. (T5); nur T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030282