OGH
RS0030282
05.12.2024
6Ob641/94; 7Ob2366/96h; 7Ob256/98t; 3Ob54/98g; 1Ob105/06g; 2Ob215/10x; 2Ob164/12z; 10Ob52/14s; 3Ob109/16z; 8Ob6/22y; 4Ob205/22h; 3Ob51/23f; 8Ob118/24x
ABGB §1041 C3
ABGB §1109
MRG §34 Abs2
Der mit der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung säumige Mieter, dem keine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Wohnungsbenützung aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1041, ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich zu leisten. Angemessen ist dieser Ausgleich in der Höhe des innerhalb etwa bestehender (besonders mietrechtsgesetzlicher) Schranken nach den konkreten Wertbestimmungsfaktoren auf dem örtlichen (Wohnmarkt) Markt erzielbaren (Mietentgeltes) Entgeltes. Die mietvertragliche Zinshöhe ist als solche (wenn sie nicht etwa mit einem Höchstbetrag sondergesetzlicher Preisbildungsvorschriften zusammenfällt) ebensowenig bestimmend, wie ein tatsächlich (etwa in Überschreitung einer gesetzlichen Zinshöhe oder aus einer besonderen Interessenlage des Vertragspartners) erzieltes (Mietentgelt) Entgelt im Rahmen einer Folgeverwertung.
TE OGH 1994-11-24 6 Ob 641/94
TE OGH 1997-02-12 7 Ob 2366/96h
TE OGH 1998-09-30 7 Ob 256/98t
Auch; Beisatz: Außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 34, Absatz 2, MRG richtet sich der Anspruch auf Leistung eines Benützungsentgelts gegen den - trotz Ablaufs der verlängerten Räumungsfrist nicht räumenden - Mieter nach dem erzielbaren Mietzins im Rahmen einer Folgeverwertung. (T1)
TE OGH 1999-08-25 3 Ob 54/98g
Vgl auch; Veröff: SZ 72/125
TE OGH 2006-05-16 1 Ob 105/06g
Auch; Beisatz: Stellt der Bestandnehmer ungeachtet einer wirksamen Kündigung das Bestandobjekt nicht zurück, hat er dem Bestandgeber nach §1041 ABGB ein Benützungsentgelt in Höhe eines bei Weitervermietung erzielbaren Bestandzinses zu zahlen. (T2)
TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x
Auch; nur: Der mit der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung säumige Mieter, dem keine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Wohnungsbenützung aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1041, ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich zu leisten. (T3); Beisatz: Trifft den Mieter an der verzögerten Rückstellung ein Verschulden, kommt überdies ein Schadenersatzanspruch des Vermieters in Betracht. (T4)
Veröff: SZ 2012/20
TE OGH 2013-08-29 2 Ob 164/12z
Vgl
TE OGH 2014-10-21 10 Ob 52/14s
Auch; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T4
TE OGH 2016-08-24 3 Ob 109/16z
Vgl
TE OGH 2022-03-30 8 Ob 6/22y
nur T3
TE OGH 2022-12-20 4 Ob 205/22h
Vgl
TE OGH 2023-04-19 3 Ob 51/23f
vgl; Beisatz: Der Bestandnehmer, der entgegen Paragraph 1109, ABGB mit der Rückstellung des Bestandobjekts säumig ist und dem nicht etwa eine sondergesetzliche Bestimmung im Sinn des Paragraph 34, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Objektbenützung aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1041, ABGB – ohne Rücksicht auf Verschulden – einen angemessenen Geldausgleich, ein Benützungsentgelt, in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses zu leisten. (T5); nur T3
TE OGH 2024-12-05 8 Ob 118/24x
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030282