OGH
RS0037133
03.09.2024
1Ob637/94; 1Ob33/97b; 6Ob82/99y; 6Ob144/08g; 6Ob44/09b; 7Ob121/13i; 6Ob53/21v; 5Ob88/21h; 5Ob62/24i
ABGB §1299 E
Ein Steuerberater übt ein "qualifiziertes Gewerbe" im Sinn des Paragraph 1299, ABGB aus. Einem Steuerberater, der für seinen Mandanten jahrelang tätig war, obliegt aufgrund dieser Tätigkeit für den Mandanten eine Schutzpflicht, Fürsorgepflicht und Aufklärungspflicht. Eine Äußerung des Steuerberaters, "er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung", kann durchaus als "Rat" im Sinne des Paragraph 1299, ABGB verstanden werden.
TE OGH 1994-11-23 1 Ob 637/94
TE OGH 1997-04-29 1 Ob 33/97b
nur: Ein Steuerberater übt ein "qualifiziertes Gewerbe" im Sinn des Paragraph 1299, ABGB aus. (T1)
TE OGH 2000-02-24 6 Ob 82/99y
nur T1; Beisatz: Der jahrelang mit der Buchhaltung und den steuerlichen Belangen des Klienten beauftragte Steuerberater ist verpflichtet, diesen zu einer entsprechend geordneten Belegsammlung, allenfalls zur Führung von solchen Grundaufzeichnungen, die ihm die "zeitnahe" Buchung der Touristenexportgeschäfte ermöglichen oder allenfalls zur Führung eigener, den einschlägigen Bestimmungen entsprechende Listen anzuhalten, falls ihm nicht ohnehin eine getrennte und übersichtliche Aufbuchung nach den tatsächlich übergebenen Belegen möglich ist. (T2)
TE OGH 2008-08-07 6 Ob 144/08g
Auch
TE OGH 2009-03-26 6 Ob 44/09b
Vgl; Beisatz: 2. Rechtsgang zu 6 Ob 144/08g. (T3)
TE OGH 2013-09-04 7 Ob 121/13i
Vgl auch
TE OGH 2021-08-06 6 Ob 53/21v
Vgl
TE OGH 2021-11-04 5 Ob 88/21h
vgl
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/98
TE OGH 2024-09-03 5 Ob 62/24i
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037133