Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0037133

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

1Ob637/94; 1Ob33/97b; 6Ob82/99y; 6Ob144/08g; 6Ob44/09b; 7Ob121/13i; 6Ob53/21v; 5Ob88/21h; 5Ob62/24i

Norm

ABGB §1299 E

Rechtssatz

Ein Steuerberater übt ein "qualifiziertes Gewerbe" im Sinn des Paragraph 1299, ABGB aus. Einem Steuerberater, der für seinen Mandanten jahrelang tätig war, obliegt aufgrund dieser Tätigkeit für den Mandanten eine Schutzpflicht, Fürsorgepflicht und Aufklärungspflicht. Eine Äußerung des Steuerberaters, "er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung", kann durchaus als "Rat" im Sinne des Paragraph 1299, ABGB verstanden werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-11-23 1 Ob 637/94

TE OGH 1997-04-29 1 Ob 33/97b

nur: Ein Steuerberater übt ein "qualifiziertes Gewerbe" im Sinn des Paragraph 1299, ABGB aus. (T1)

TE OGH 2000-02-24 6 Ob 82/99y

nur T1; Beisatz: Der jahrelang mit der Buchhaltung und den steuerlichen Belangen des Klienten beauftragte Steuerberater ist verpflichtet, diesen zu einer entsprechend geordneten Belegsammlung, allenfalls zur Führung von solchen Grundaufzeichnungen, die ihm die "zeitnahe" Buchung der Touristenexportgeschäfte ermöglichen oder allenfalls zur Führung eigener, den einschlägigen Bestimmungen entsprechende Listen anzuhalten, falls ihm nicht ohnehin eine getrennte und übersichtliche Aufbuchung nach den tatsächlich übergebenen Belegen möglich ist. (T2)

TE OGH 2008-08-07 6 Ob 144/08g

Auch

TE OGH 2009-03-26 6 Ob 44/09b

Vgl; Beisatz: 2. Rechtsgang zu 6 Ob 144/08g. (T3)

TE OGH 2013-09-04 7 Ob 121/13i

Vgl auch

TE OGH 2021-08-06 6 Ob 53/21v

Vgl

TE OGH 2021-11-04 5 Ob 88/21h

vgl

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/98

TE OGH 2024-09-03 5 Ob 62/24i

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037133