OGH
RS0037050
23.11.1994
1Ob615/94; 3Ob114/18p
ABGB §364a
Auch für diesen Haftungstatbestand ist es nicht erforderlich, daß der Liegenschaftseigentümer die mit seiner Anlage verbundene Gefahr zumindest abstrakt hätte vorhersehen können, ist es doch gerade Zweck des Paragraph 364, a ABGB, zu verhindern, daß der Nachbar den einmal behördlich bewilligten Betrieb untersagen kann. Die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen ist nur in solchen Fällen zu fordern, wo die Analogie zu Paragraph 364, a ABGB gebilligt wird, obwohl eine baubehördliche Bewilligung überhaupt fehlt.
TE OGH 1994-11-23 1 Ob 615/94
TE OGH 2018-06-27 3 Ob 114/18p
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037050