Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0037050

Entscheidungsdatum

23.11.1994

Geschäftszahl

1Ob615/94; 3Ob114/18p

Norm

ABGB §364a

Rechtssatz

Auch für diesen Haftungstatbestand ist es nicht erforderlich, daß der Liegenschaftseigentümer die mit seiner Anlage verbundene Gefahr zumindest abstrakt hätte vorhersehen können, ist es doch gerade Zweck des Paragraph 364, a ABGB, zu verhindern, daß der Nachbar den einmal behördlich bewilligten Betrieb untersagen kann. Die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen ist nur in solchen Fällen zu fordern, wo die Analogie zu Paragraph 364, a ABGB gebilligt wird, obwohl eine baubehördliche Bewilligung überhaupt fehlt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-11-23 1 Ob 615/94

TE OGH 2018-06-27 3 Ob 114/18p

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037050