Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.1994

Geschäftszahl

1Ob33/94; 7Ob187/99x

Norm

ABGB §859;

ABGB §861;

ABGB §1313a römisch eins;

ABGB §1313a römisch drei f;

Rechtssatz

Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. Es liegt daher keine bloße Gefälligkeitszusage des Subventionsgebers dar. Besteht die Förderung in der Bereitstellung von Personal, handelt dieses in Interessenverfolgung des Subventionsgebers, sodaß dieser für deren Verhalten nach Paragraph 1313 a, ABGB haftet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/11/23 1 Ob 33/94

TE OGH 2000/01/26 7 Ob 187/99x

nur: Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. (T1)

Rechtssatznummer

RS0037102