OGH
23.11.1994
1Ob33/94; 7Ob187/99x
ABGB §859;
ABGB §861;
ABGB §1313a römisch eins;
ABGB §1313a römisch drei f;
Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. Es liegt daher keine bloße Gefälligkeitszusage des Subventionsgebers dar. Besteht die Förderung in der Bereitstellung von Personal, handelt dieses in Interessenverfolgung des Subventionsgebers, sodaß dieser für deren Verhalten nach Paragraph 1313 a, ABGB haftet.
TE OGH 1994/11/23 1 Ob 33/94
TE OGH 2000/01/26 7 Ob 187/99x
nur: Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. (T1)
RS0037102