OGH
RS0037100
25.03.2026
1Ob33/94; 9Ob95/01p; 6Ob61/05x; 1Ob94/24s; 10Ob52/24f; 7Ob193/25w
ABGB §861
Das privatrechtliche Subventionsverhältnis, das auch die Bereitstellung von Personal auf Kosten des Subventionsgebers umfassen kann, wird durch den Abschluß eines Vertrages sui generis begründet.
TE OGH 1994-11-23 1 Ob 33/94
TE OGH 2001-05-09 9 Ob 95/01p
Vgl auch; Beisatz: Die Vergabe erfolgt im Fall der Privatwirtschaftsverwaltung nicht durch Bescheid, sondern auf privatrechtlichem Weg, in der Regel durch Vertrag. (T1)
TE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x
Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr2078/92 auszuzahlen sind. (T2)
TE OGH 2024-10-08 1 Ob 94/24s
vgl
TE OGH 2024-12-17 10 Ob 52/24f
vgl; Beisatz: Förderungen werden überwiegend nicht durch Bescheid, sondern mit Mitteln des Privatrechts (durch Vertrag) gewährt. (T3)
Beisatz: Hier: Investitionsprämie und E-Mobilitätsförderung. (T4)
TE OGH 2026-03-25 7 Ob 193/25w
Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Förderung für die Leistung "Teilbetreutes Wohnen" gem Paragraph 12, Absatz 3, CGW. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037100