Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0037100

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

1Ob33/94; 9Ob95/01p; 6Ob61/05x; 1Ob94/24s; 10Ob52/24f; 7Ob193/25w

Norm

ABGB §861

Rechtssatz

Das privatrechtliche Subventionsverhältnis, das auch die Bereitstellung von Personal auf Kosten des Subventionsgebers umfassen kann, wird durch den Abschluß eines Vertrages sui generis begründet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-11-23 1 Ob 33/94

TE OGH 2001-05-09 9 Ob 95/01p

Vgl auch; Beisatz: Die Vergabe erfolgt im Fall der Privatwirtschaftsverwaltung nicht durch Bescheid, sondern auf privatrechtlichem Weg, in der Regel durch Vertrag. (T1)

TE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x

Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr2078/92 auszuzahlen sind. (T2)

TE OGH 2024-10-08 1 Ob 94/24s

vgl

TE OGH 2024-12-17 10 Ob 52/24f

vgl; Beisatz: Förderungen werden überwiegend nicht durch Bescheid, sondern mit Mitteln des Privatrechts (durch Vertrag) gewährt. (T3)

Beisatz: Hier: Investitionsprämie und E-Mobilitätsförderung. (T4)

TE OGH 2026-03-25 7 Ob 193/25w

Beisatz wie T2

Beisatz: Hier: Förderung für die Leistung "Teilbetreutes Wohnen" gem Paragraph 12, Absatz 3, CGW. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037100