OGH
RS0037141
20.12.2023
1Ob15/94 (1Ob16/94); 1Ob2188/96p; 4Ob2310/96a; 6Ob85/00v; 7Ob146/01y; 4Ob84/05i; 10Ob118/05h; 3Ob47/07v; 6Ob252/07p; 10Ob8/12t; 1Ob25/13b; 2Ob97/13y; 1Ob202/13g; 10Ob78/14i; 5Ob74/15s; 9Ob40/15w; 8Ob122/15x; 2Ob158/17z; 9Ob63/18g; 1Ob95/19f; 4Ob184/19s; 7Ob78/22d; 10Ob54/22x; 4Ob66/23v; 1Ob171/23p
ABGB §1488
Es ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts.
TE OGH 1994-11-23 1 Ob 15/94
TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2188/96p
Auch; nur: Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. (T1)
TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2310/96a
Beisatz: Bei Wegservituten genügt es, dass durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird. (T2)
TE OGH 2000-03-29 6 Ob 85/00v
nur T1; Beisatz: Wenn auch das bloße Leugnen des fremden Rechts noch nicht als Errichtung eines Hindernisses qualifiziert werden kann, so kann dies hier aber in der Unterlassung der für das Wohnen unbedingt erforderlichen Instandsetzung erblickt werden. (T3)
TE OGH 2001-07-31 7 Ob 146/01y
Auch
TE OGH 2005-07-12 4 Ob 84/05i
TE OGH 2005-11-08 10 Ob 118/05h
Auch; nur: Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. (T4)
Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Servitutsberechtigte das Hindernis wahrnimmt oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte. (T5)
TE OGH 2007-05-23 3 Ob 47/07v
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Begriff der Widersetzlichkeit des Verpflichteten vereint naturgemäß eine physische Komponente, nämlich die Widersetzungshandlung, welche für den Berechtigten wahrnehmbar und manifest sein muss, und eine zeitliche, nämlich im Unterschied zu einer bloß vorübergehenden Störung. (T6)
TE OGH 2007-12-12 6 Ob 252/07p
Auch
TE OGH 2012-03-13 10 Ob 8/12t
Auch; Beis wie T5
TE OGH 2013-03-07 1 Ob 25/13b
Auch; nur T1
TE OGH 2013-07-30 2 Ob 97/13y
Beisatz: Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse vergleiche RIS‑Justiz RS0034271; RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. (T7)
TE OGH 2013-12-19 1 Ob 202/13g
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2014-12-16 10 Ob 78/14i
Beis wie T7
TE OGH 2015-06-19 5 Ob 74/15s
Auch
TE OGH 2015-07-29 9 Ob 40/15w
Beis wie T6; Beis wie T7
TE OGH 2016-02-19 8 Ob 122/15x
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
TE OGH 2018-05-16 2 Ob 158/17z
nur T1; Beisatz: Hier: Widersetzungshandlung iSd Paragraph 1488, ABGB durch verwaltungsbefugten Erben. (T8)
TE OGH 2018-09-27 9 Ob 63/18g
Auch
TE OGH 2019-06-25 1 Ob 95/19f
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Räumliche Eingrenzung eines mit einem Wasserleitungsrecht verbundenen Wegerechts (Fahrrechts) infolge der nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingetretenen Freiheitsersitzung. (T9)
TE OGH 2019-10-24 4 Ob 184/19s
Beisatz: Die Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB ist ein Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit. (T10)
TE OGH 2022-05-25 7 Ob 78/22d
Beisatz: Hier: Aufstellen von fest mit dem Boden verbundenen Dreiecksständern im Abstand von zwei Metern, sodass ein Passieren der beiden Hindernisse nur für einspurige Fahrzeuge sowie für mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite bis 1,80 m und einer Länge bis 4,30 m möglich war. (T11)
TE OGH 2022-12-13 10 Ob 54/22x
Vgl; nur T1
TE OGH 2023-05-31 4 Ob 66/23v
Beisatz wie T1: Hier: Parken des KFZ auf dem Servitutsweg durch den Servitutsbelasteten (T12)
TE OGH 2023-12-20 1 Ob 171/23p
vgl; Beisatz wie T7
Anmerkung, vergleiche RS0134632
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037141