Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0037141

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Geschäftszahl

1Ob15/94 (1Ob16/94); 1Ob2188/96p; 4Ob2310/96a; 6Ob85/00v; 7Ob146/01y; 4Ob84/05i; 10Ob118/05h; 3Ob47/07v; 6Ob252/07p; 10Ob8/12t; 1Ob25/13b; 2Ob97/13y; 1Ob202/13g; 10Ob78/14i; 5Ob74/15s; 9Ob40/15w; 8Ob122/15x; 2Ob158/17z; 9Ob63/18g; 1Ob95/19f; 4Ob184/19s; 7Ob78/22d; 10Ob54/22x; 4Ob66/23v; 1Ob171/23p

Norm

ABGB §1488

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-11-23 1 Ob 15/94

TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2188/96p

Auch; nur: Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. (T1)

TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2310/96a

Beisatz: Bei Wegservituten genügt es, dass durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird. (T2)

TE OGH 2000-03-29 6 Ob 85/00v

nur T1; Beisatz: Wenn auch das bloße Leugnen des fremden Rechts noch nicht als Errichtung eines Hindernisses qualifiziert werden kann, so kann dies hier aber in der Unterlassung der für das Wohnen unbedingt erforderlichen Instandsetzung erblickt werden. (T3)

TE OGH 2001-07-31 7 Ob 146/01y

Auch

TE OGH 2005-07-12 4 Ob 84/05i

TE OGH 2005-11-08 10 Ob 118/05h

Auch; nur: Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. (T4)

Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Servitutsberechtigte das Hindernis wahrnimmt oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte. (T5)

TE OGH 2007-05-23 3 Ob 47/07v

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Begriff der Widersetzlichkeit des Verpflichteten vereint naturgemäß eine physische Komponente, nämlich die Widersetzungshandlung, welche für den Berechtigten wahrnehmbar und manifest sein muss, und eine zeitliche, nämlich im Unterschied zu einer bloß vorübergehenden Störung. (T6)

TE OGH 2007-12-12 6 Ob 252/07p

Auch

TE OGH 2012-03-13 10 Ob 8/12t

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2013-03-07 1 Ob 25/13b

Auch; nur T1

TE OGH 2013-07-30 2 Ob 97/13y

Beisatz: Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse vergleiche RIS‑Justiz RS0034271; RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. (T7)

TE OGH 2013-12-19 1 Ob 202/13g

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2014-12-16 10 Ob 78/14i

Beis wie T7

TE OGH 2015-06-19 5 Ob 74/15s

Auch

TE OGH 2015-07-29 9 Ob 40/15w

Beis wie T6; Beis wie T7

TE OGH 2016-02-19 8 Ob 122/15x

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

TE OGH 2018-05-16 2 Ob 158/17z

nur T1; Beisatz: Hier: Widersetzungshandlung iSd Paragraph 1488, ABGB durch verwaltungsbefugten Erben. (T8)

TE OGH 2018-09-27 9 Ob 63/18g

Auch

TE OGH 2019-06-25 1 Ob 95/19f

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Räumliche Eingrenzung eines mit einem Wasserleitungsrecht verbundenen Wegerechts (Fahrrechts) infolge der nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingetretenen Freiheitsersitzung. (T9)

TE OGH 2019-10-24 4 Ob 184/19s

Beisatz: Die Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB ist ein Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit. (T10)

TE OGH 2022-05-25 7 Ob 78/22d

Beisatz: Hier: Aufstellen von fest mit dem Boden verbundenen Dreiecksständern im Abstand von zwei Metern, sodass ein Passieren der beiden Hindernisse nur für einspurige Fahrzeuge sowie für mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite bis 1,80 m und einer Länge bis 4,30 m möglich war. (T11)

TE OGH 2022-12-13 10 Ob 54/22x

Vgl; nur T1

TE OGH 2023-05-31 4 Ob 66/23v

Beisatz wie T1: Hier: Parken des KFZ auf dem Servitutsweg durch den Servitutsbelasteten (T12)

TE OGH 2023-12-20 1 Ob 171/23p

vgl; Beisatz wie T7

Anmerkung, vergleiche RS0134632

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037141