OGH
22.11.1994
4Ob118/94
UWG §9 C4b;
Die Gestattung des Gebrauchs eines Kennzeichens (Gebrauchsüberlassung), welche nur schuldrechtliche Wirkungen zeitigt, indem sie den Verzicht des Kennzeicheninhabers auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Gestattungsempfänger bedeutet - muß bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte einschränkend ausgelegt werden; sie kann in aller Regel nicht dahin verstanden werden, daß der Gestattende für immer auch zum eigenen Nachteil auf das eigene Recht verzichtet. Mangels gegenteiliger Absprache ist anzunehmen, daß der Gestattungsempfänger darauf verzichtet, nach dem Ende des Vertrages, dessentwegen die "Namensspende" gemacht wurde, dem Gestattenden unter Berufung auf seine angebliche territoriale Priorität den Gebrauch des eigenen Namens untersagen zu lassen.
TE OGH 1994/11/22 4 Ob 118/94
RS0079311