Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0076504

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Geschäftszahl

4Ob78/94; 4Ob2206/96g; 4Ob285/97h; 4Ob309/98i; 4Ob216/04z; 4Ob202/05t; 4Ob198/06f; 17Ob21/09a; 4Ob12/11k; 4Ob118/18h; 4Ob114/21z

Norm

UrhG §1; UrhG §87a; UWG §1 D3e

Rechtssatz

Das Fehlen einer Regelung über einen Rechnungslegungsanspruch im UWG für die sittenwidrige Nachahmung fremder Arbeitsergebnisse als planwidrige Lücke des wettbewerbsrechtlichen Schutzes gegen Nachahmung ist durch die analoge Anwendung verwandter Vorschriften des Immaterialgüterrechts, hier insbesondere des UrhG, zu schließen, weil diese Bestimmungen unmittelbar dem Gedanken Rechnung tragen, dem wegen des Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruches gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-11-22 4 Ob 78/94

TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2206/96g

Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des Paragraph 56, MSchG. (T1)

TE OGH 1997-10-28 4 Ob 285/97h

TE OGH 1999-01-26 4 Ob 309/98i

Auch

TE OGH 2005-01-11 4 Ob 216/04z

Auch; Beisatz: Zur Vorbereitung des Bereicherungsanspruchs steht dem Verletzten ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. (T2)

TE OGH 2006-01-24 4 Ob 202/05t

Auch

TE OGH 2007-01-16 4 Ob 198/06f

Auch; Beisatz: Um dem wegen eines Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruchs gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern, gewährt die Rechtsprechung auch in Fällen sittenwidriger unmittelbarer Leistungsübernahme einen Anspruch auf Rechnungslegung. (T3)

TE OGH 2009-12-16 17 Ob 21/09a

Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS125575. (T4); Beisatz: Hier: Eingriff in die durch einen Schiedsspruch gestaltete Rechtslage. (T5)

TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k

Vgl auch

TE OGH 2019-01-29 4 Ob 118/18h

Vgl; Beisatz: Ein Rechnungslegungsanspruch steht dem Geschädigten im Anwendungsbereich des UWG generell bei Eingriffen in eine geschützte Rechtsposition zu. (T6); Beisatz: Hier: Abwerben von Kunden durch rechtswidrige Verwertung von Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnissen (Kundenlisten).(T7)

TE OGH 2021-09-22 4 Ob 114/21z

Beisatz: Hier: Unredliche Erlangung und Verwendung von streng geheimen Firmeninformationen. (T8)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076504