OGH
RS0076504
22.11.1994
4Ob78/94; 4Ob2206/96g; 4Ob285/97h; 4Ob309/98i; 4Ob216/04z; 4Ob202/05t; 4Ob198/06f; 17Ob21/09a; 4Ob12/11k; 4Ob118/18h; 4Ob114/21z
UrhG §1; UrhG §87a; UWG §1 D3e
Das Fehlen einer Regelung über einen Rechnungslegungsanspruch im UWG für die sittenwidrige Nachahmung fremder Arbeitsergebnisse als planwidrige Lücke des wettbewerbsrechtlichen Schutzes gegen Nachahmung ist durch die analoge Anwendung verwandter Vorschriften des Immaterialgüterrechts, hier insbesondere des UrhG, zu schließen, weil diese Bestimmungen unmittelbar dem Gedanken Rechnung tragen, dem wegen des Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruches gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern.
TE OGH 1994-11-22 4 Ob 78/94
TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2206/96g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des Paragraph 56, MSchG. (T1)
TE OGH 1997-10-28 4 Ob 285/97h
TE OGH 1999-01-26 4 Ob 309/98i
Auch
TE OGH 2005-01-11 4 Ob 216/04z
Auch; Beisatz: Zur Vorbereitung des Bereicherungsanspruchs steht dem Verletzten ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. (T2)
TE OGH 2006-01-24 4 Ob 202/05t
Auch
TE OGH 2007-01-16 4 Ob 198/06f
Auch; Beisatz: Um dem wegen eines Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruchs gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern, gewährt die Rechtsprechung auch in Fällen sittenwidriger unmittelbarer Leistungsübernahme einen Anspruch auf Rechnungslegung. (T3)
TE OGH 2009-12-16 17 Ob 21/09a
Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS125575. (T4); Beisatz: Hier: Eingriff in die durch einen Schiedsspruch gestaltete Rechtslage. (T5)
TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k
Vgl auch
TE OGH 2019-01-29 4 Ob 118/18h
Vgl; Beisatz: Ein Rechnungslegungsanspruch steht dem Geschädigten im Anwendungsbereich des UWG generell bei Eingriffen in eine geschützte Rechtsposition zu. (T6); Beisatz: Hier: Abwerben von Kunden durch rechtswidrige Verwertung von Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnissen (Kundenlisten).(T7)
TE OGH 2021-09-22 4 Ob 114/21z
Beisatz: Hier: Unredliche Erlangung und Verwendung von streng geheimen Firmeninformationen. (T8)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076504