OGH
RS0066874
30.06.2022
4Ob78/94; 4Ob104/11i; 4Ob130/18y; 4Ob72/20x; 4Ob141/21w; 4Ob97/22a
MSchG §56
MuSchG 1990 §34
PatG 1970 §151
UrhG §87a
Zur Vorbereitung unter anderem eines Bereicherungsanspruchs kann nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei einem Patenteingriff, bei einem Markeneingriff, bei einer Musterrechtsverletzung und in den im Paragraph 87 a, UrhG genannten Fällen sowohl bei einem Verstoß als auch bei rechtmäßiger Nutzung der im UrhG geregelten Ausschließlichkeitsrechte die Rechnungslegung verlangt werden, womit auch das Recht verbunden ist, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
TE OGH 1994-11-22 4 Ob 78/94
TE OGH 2012-01-17 4 Ob 104/11i
Vgl; Beisatz: Ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich eine Rechnungslegungspflicht für bestimmte Fälle an, ohne auf „erhebliche Schwierigkeiten“ bei der Sachverhaltsermittlung durch den Berechtigten oder eine „Zumutbarkeit“ für den Verpflichteten abzustellen, ist der Anspruch nur bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen. (T1)
TE OGH 2018-07-17 4 Ob 130/18y
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2020-07-02 4 Ob 72/20x
Beis wie T1
TE OGH 2022-02-23 4 Ob 141/21w
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2022-06-30 4 Ob 97/22a
Vgl; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066874