Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0066874

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Geschäftszahl

4Ob78/94; 4Ob104/11i; 4Ob130/18y; 4Ob72/20x; 4Ob141/21w; 4Ob97/22a

Norm

MSchG §56

MuSchG 1990 §34

PatG 1970 §151

UrhG §87a

Rechtssatz

Zur Vorbereitung unter anderem eines Bereicherungsanspruchs kann nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei einem Patenteingriff, bei einem Markeneingriff, bei einer Musterrechtsverletzung und in den im Paragraph 87 a, UrhG genannten Fällen sowohl bei einem Verstoß als auch bei rechtmäßiger Nutzung der im UrhG geregelten Ausschließlichkeitsrechte die Rechnungslegung verlangt werden, womit auch das Recht verbunden ist, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-11-22 4 Ob 78/94

TE OGH 2012-01-17 4 Ob 104/11i

Vgl; Beisatz: Ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich eine Rechnungslegungspflicht für bestimmte Fälle an, ohne auf „erhebliche Schwierigkeiten“ bei der Sachverhaltsermittlung durch den Berechtigten oder eine „Zumutbarkeit“ für den Verpflichteten abzustellen, ist der Anspruch nur bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen. (T1)

TE OGH 2018-07-17 4 Ob 130/18y

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2020-07-02 4 Ob 72/20x

Beis wie T1

TE OGH 2022-02-23 4 Ob 141/21w

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2022-06-30 4 Ob 97/22a

Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066874