Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0038765

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Geschäftszahl

9ObA201/94 (9ObA202/94); 9ObA2182/96i; 9ObA125/98f; 9ObA195/99p; 8ObA30/00w; 9ObA229/02w; 8ObA8/05t; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m; 9ObA66/07g; 9ObA80/11x; 8ObA98/11m; 8ObA72/12i; 9ObA146/12d; 8ObA12/17y; 9ObA93/17t; 9ObA88/19k; 8ObA67/22v; 8ObS6/23z

Norm

ABGB §879 Abs1 CIIo1

B-VG Art7

KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §25 Abs6

RAO §8

Rechtssatz

Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. Den Kollektivvertragsparteien ist es daher verwehrt, einem Disziplinarbeschuldigten normativ ein Recht abzuerkennen, das unter sonst gleichen Verhältnissen nach der uneingeschränkten Fassung des Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO jedermann zusteht (JBl 1932,68), oder etwa eine Verfahrensordnung festzulegen, die den elementaren Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht. Paragraph 25, Absatz 6, KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst ist demnach verfassungskonform auszulegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-11-16 9 ObA 201/94

Veröff: SZ 67/203

TE OGH 1996-10-16 9 ObA 2182/96i

nur: Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. (T1)

TE OGH 1998-07-08 9 ObA 125/98f

nur T1; Beisatz: Beachtung des sich aus dem Gleichheitsgebot ergebenden Sachlichkeitsgebotes. (T2)

Beisatz: Hier: Geltungsbereichsfestsetzung durch die Gehaltstafel f (KollV für die Handelsangestellten) auf nur einige namentlich genannte große Unternehmen - sachlich gerechtfertigt. (T3)

Veröff: SZ 71/122

TE OGH 2000-01-26 9 ObA 195/99p

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 22, DO.B (T4)

TE OGH 2000-11-09 8 ObA 30/00w

nur T1

TE OGH 2003-03-19 9 ObA 229/02w

nur: Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden. (T5)

TE OGH 2005-06-30 8 ObA 8/05t

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Diese gilt zufolge der mittelbaren Grundrechtsbindung auch für die Betriebsparteien. (T6)

TE OGH 2006-05-11 8 ObA 19/06m

Auch; nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2006-06-19 8 ObA 53/06m

Auch; nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2008-08-20 9 ObA 66/07g

nur: Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden. (T7)

Beisatz: Hier: DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen. (T8)

TE OGH 2012-02-27 9 ObA 80/11x

Vgl auch; nur T5; Beisatz: In Anbetracht der Interessenwahrungspflicht der Kollektivvertragsparteien ist von einer „abgeschwächten“ Grundrechtsbindung auszugehen. (T9)

Beisatz: Im Rahmen des Gleichheitssatzes haben die Parteien des Kollektivvertrags bei ihren Vereinbarungen über die Einstufung innerhalb des ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer durch die Bewertung ihrer Arbeitsleistung in Beziehung zur Lohnkostenbelastung der Arbeitgeber zu setzen und so ein Synallagma zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags herzustellen. (T10)

TE OGH 2012-07-26 8 ObA 98/11m

nur T5

TE OGH 2012-11-27 8 ObA 72/12i

Auch; nur T5

TE OGH 2013-03-19 9 ObA 146/12d

Vgl auch

TE OGH 2017-09-28 8 ObA 12/17y

Auch

TE OGH 2017-10-30 9 ObA 93/17t

Auch

TE OGH 2019-08-27 9 ObA 88/19k

nur T7

TE OGH 2022-10-24 8 ObA 67/22v

nur T5

TE OGH 2024-01-11 8 ObS 6/23z

vgl; Beisatz: Hier: Auslegung von Art römisch XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T11)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038765