Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0083097

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Geschäftszahl

5Ob98/94; 5Ob2059/96x; 5Ob2272/96w; 1Ob521/96; 5Ob14/97p; 5Ob2399/96x; 5Ob425/97d; 5Ob498/97i; 5Ob374/97d; 1Ob144/98b; 5Ob17/01p; 5Ob47/01z; 10Ob242/02i; 2Ob265/08x; 5Ob100/16s

Norm

WEG in der Fassung des 3.WÄG §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wendet ein Beklagter im Verfahren über eine Zivilteilungsklage die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum ein, so wird dadurch dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sein Klagebegehren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung umzustellen oder ein derartiges Eventualbegehren zu stellen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-11-08 5 Ob 98/94

TE OGH 1996-04-30 5 Ob 2059/96x

Vgl auch; Beisatz: Die Legitimation dazu gewinnt der Kläger durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist; der mittelbare Zwang zur Umstellung bzw Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert (also zur Konsequenz einer Abweisung des Klagebegehrens zwingt), wenn das als vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivil- oder Naturalteilungsbegehren festhält (Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, des 3. WÄG). (T1)

Veröff: SZ 69/111

TE OGH 1996-10-08 5 Ob 2272/96w

Vgl auch

TE OGH 1996-07-26 1 Ob 521/96

Auch; Beisatz: Der Kläger hat umzustellen. Unterlässt er das, ergibt das Verfahren jedoch, dass die Begründung von Wohnungseigentum möglich und tunlich ist, muss sein ausschließlich auf Zivilteilung gerichtetes Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werden. (T2)

Veröff: SZ 69/169

TE OGH 1997-02-25 5 Ob 14/97p

Beis wie T1

TE OGH 1997-09-30 5 Ob 2399/96x

Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 1997-11-11 5 Ob 425/97d

Vgl auch

TE OGH 1997-12-16 5 Ob 498/97i

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 1998-03-10 5 Ob 374/97d

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Kläger hat sein Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umzustellen oder wenigstens ein darauf gerichtetes Eventualbegehren zu stellen. (T3)

Beisatz: Voraussetzung für die Abweisung eines nicht umgestellten Begehrens ist, dass die Begründung von Wohnungseigentum im konkreten Fall möglich ist; dies ist vom Beklagten des Teilungsstreites darzutun. (T4)

TE OGH 1998-07-28 1 Ob 144/98b

Auch; Beis wie T1 nur: Die Legitimation dazu gewinnt der Kläger durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist; der mittelbare Zwang zur Umstellung bzw Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert, wenn das als vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivil- oder Naturalteilungsbegehren festhält. (T5)

Beis wie T3; Beis wie T4

TE OGH 2001-04-24 5 Ob 17/01p

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Gesetzgeber hat der Einräumung von Wohnungseigentum und damit der Erhaltung von Wohnmöglichkeiten für die einzelnen Miteigentümer den Vorrang vor der Beseitigung der sich aus dem Unterbleiben der räumlichen Trennung der Miteigentümer möglicherweise ergebenden Probleme eingeräumt. (T6)

TE OGH 2001-09-27 5 Ob 47/01z

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2002-11-26 10 Ob 242/02i

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

TE OGH 2009-06-10 2 Ob 265/08x

Vgl auch; Beisatz: Wegen der Vorrangigkeit der Begründung von Wohnungseigentum gegenüber dem Zivilteilungsbegehren ist zur Beurteilung des Hauptbegehrens notwendig zu prüfen, ob Wohnungseigentum begründet werden kann, weil - abgesehen vom Einwand der Unzeit oder des Nachteils der übrigen (Paragraph 830, ABGB) - die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Realteilung (durch Begründung von Wohnungseigentum) Voraussetzung für die Berechtigung des Zivilteilungsbegehrens ist. (T7)

TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s

Vgl auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083097