Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0085097

Entscheidungsdatum

05.03.2024

Geschäftszahl

10ObS243/94; 10ObS2123/96w; 10ObS281/97i; 10ObS265/01w; 10ObS164/03w; 10ObS106/15h; 10ObS126/21h; 1Ob23/24z

Norm

ASVG §175 Abs5 Z1

Rechtssatz

Bei Schulveranstaltungen erstreckt sich der Schutz jedoch nicht auf die gesamte Zeit der Schulveranstaltung, sondern nur auf Tätigkeiten, die mit dieser Veranstaltung in zeitlichem, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. Geschützt soll nach den Grundintentionen des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-10-25 10 ObS 243/94

TE OGH 1996-05-21 10 ObS 2123/96w

TE OGH 1997-10-15 10 ObS 281/97i

Auch; Beisatz: Während bei einem Unfall, der im organisatorischen Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit steht, bei der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse im Rahmen dieser Tätigkeit ein Schutz bei ausbildungsbedingt erhöhtem Risiko gegeben sein kann, sind Zeiten, in denen persönliche Bedürfnisse anderer Art befriedigt werden, versicherungsfreie Unterbrechungen. (T1); Beisatz: Hier: Unfallversicherungsschutz eines erwachsenen Studenten verneint, der anläßlich einer Exkursion in der Nacht aus dem geöffneten Fenster seines Hotelzimmers auf die Straße stürzte. (T2)

TE OGH 2001-09-04 10 ObS 265/01w

Ähnlich; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz, wenn sich der Unfall anlässlich der freiwilligen Teilnahme an einer vom Veranstalter einer Fortbildungsveranstaltung angebotenen Freizeitaktivität (Reiten) ereignet. (T3)

TE OGH 2003-07-01 10 ObS 164/03w

Auch; nur: Geschützt soll nach den Grundintentionen des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt. (T4); Beisatz: Die Frage, ob die von einem Schüler oder Studenten konkret verrichtete Tätigkeit vom rollenbezogenen Unfallversicherungsschutz umfasst ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (T5); Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz, wenn der damals knapp 15Jahre alte Schüler an einem Wochenende im Garten seiner Eltern bei den gemeinsam mit Freunden- ohne Auftrag und entgegen ausdrücklicher Warnung seines Chemielehrers- zur Optimierung von Zündschnurgemischen unternommenen Versuchen verunfallt. (T6)

TE OGH 2015-10-22 10 ObS 106/15h

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei hobbymäßigen chemischen Versuchen eines Schülers in seiner Freizeit im Internat. (T7)

TE OGH 2021-09-13 10 ObS 126/21h

nur T4

TE OGH 2024-03-05 1 Ob 23/24z

Beisatz wie T5

Beisatz: Hier: Verletzung durch Mitschüler während der Nachmittagsbetreuung einer Ganztagsschule. (T8)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085097