OGH
RS0085097
05.03.2024
10ObS243/94; 10ObS2123/96w; 10ObS281/97i; 10ObS265/01w; 10ObS164/03w; 10ObS106/15h; 10ObS126/21h; 1Ob23/24z
ASVG §175 Abs5 Z1
Bei Schulveranstaltungen erstreckt sich der Schutz jedoch nicht auf die gesamte Zeit der Schulveranstaltung, sondern nur auf Tätigkeiten, die mit dieser Veranstaltung in zeitlichem, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. Geschützt soll nach den Grundintentionen des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt.
TE OGH 1994-10-25 10 ObS 243/94
TE OGH 1996-05-21 10 ObS 2123/96w
TE OGH 1997-10-15 10 ObS 281/97i
Auch; Beisatz: Während bei einem Unfall, der im organisatorischen Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit steht, bei der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse im Rahmen dieser Tätigkeit ein Schutz bei ausbildungsbedingt erhöhtem Risiko gegeben sein kann, sind Zeiten, in denen persönliche Bedürfnisse anderer Art befriedigt werden, versicherungsfreie Unterbrechungen. (T1); Beisatz: Hier: Unfallversicherungsschutz eines erwachsenen Studenten verneint, der anläßlich einer Exkursion in der Nacht aus dem geöffneten Fenster seines Hotelzimmers auf die Straße stürzte. (T2)
TE OGH 2001-09-04 10 ObS 265/01w
Ähnlich; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz, wenn sich der Unfall anlässlich der freiwilligen Teilnahme an einer vom Veranstalter einer Fortbildungsveranstaltung angebotenen Freizeitaktivität (Reiten) ereignet. (T3)
TE OGH 2003-07-01 10 ObS 164/03w
Auch; nur: Geschützt soll nach den Grundintentionen des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt. (T4); Beisatz: Die Frage, ob die von einem Schüler oder Studenten konkret verrichtete Tätigkeit vom rollenbezogenen Unfallversicherungsschutz umfasst ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (T5); Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz, wenn der damals knapp 15Jahre alte Schüler an einem Wochenende im Garten seiner Eltern bei den gemeinsam mit Freunden- ohne Auftrag und entgegen ausdrücklicher Warnung seines Chemielehrers- zur Optimierung von Zündschnurgemischen unternommenen Versuchen verunfallt. (T6)
TE OGH 2015-10-22 10 ObS 106/15h
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei hobbymäßigen chemischen Versuchen eines Schülers in seiner Freizeit im Internat. (T7)
TE OGH 2021-09-13 10 ObS 126/21h
nur T4
TE OGH 2024-03-05 1 Ob 23/24z
Beisatz wie T5
Beisatz: Hier: Verletzung durch Mitschüler während der Nachmittagsbetreuung einer Ganztagsschule. (T8)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085097