OGH
RS0083345
09.11.2023
5Ob92/94; 5Ob269/98i; 5Ob261/99i; 5Ob5/01y; 5Ob275/05k; 5Ob63/08p; 5Ob24/08b; 5Ob180/08v; 5Ob279/08b; 5Ob97/09i; 5Ob185/09f; 5Ob73/10m; 5Ob70/11x; 5Ob98/11i; 5Ob183/12s; 5Ob154/13b; 5Ob13/14v; 5Ob150/14s; 5Ob86/14d; 5Ob39/15v; 5Ob153/15h; 5Ob212/15k; 5Ob235/17w; 5Ob169/18s; 5Ob173/19f; 5Ob216/19d; 5Ob44/20m; 5Ob68/21t; 5Ob36/22p; 5Ob2/23i
WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Die Herstellung eines Durchbruches von der im obersten Stock gelegenen Wohnung auf das darüber befindliche Flachdach und die Einbeziehung eines Teiles desselben als Terrasse in den Wohnungsverband entspricht nicht der Übung des Verkehrs. Die damit verbundene Steigerung der Lebensqualität und des Wertes stellt kein wichtiges Interesse dar.
TE OGH 1994-10-25 5 Ob 92/94
TE OGH 1998-10-27 5 Ob 269/98i
Vgl auch; Beisatz: Das Interesse an einer Wertsteigerung des eigenen Objektes ist in der Regel kein wichtiges Interesse, weil mit vielen dem Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG zu unterstellenden Bauvorhaben, insbesondere mit der Vergrößerung einer Wohnungseigentumseinheit, die Steigerung des Verkehrswertes des betreffenden Objektes einhergeht. (T1)
TE OGH 2000-01-11 5 Ob 261/99i
Auch; nur: Die damit verbundene Steigerung der Lebensqualität und des Wertes stellt kein wichtiges Interesse dar. (T2)
Beisatz: Eine Steigerung des Wohnwerts und Verkehrswerts, wie sie mit einer Vergrößerung der Wohnung selbstverständlich verbunden ist, stellt in der Regel kein wichtiges Interesse dar. (T3)
Beisatz: Im konkreten Fall (Nutzung eines brach liegenden, im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Dachbodens von 82,90 m², der zu einer Wohnung mit Dachterrasse ausgebaut werden soll) ist jedoch der aus der Art der angestrebten Änderung hervorleuchtenden und von der Antragstellerin ausdrücklich geltend gemachten Wertsteigerung ihrer Eigentumswohnung nicht von vornherein die Eignung abzusprechen, ein wichtiges Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG zu begründen. (T4)
TE OGH 2001-01-16 5 Ob 5/01y
nur: Die Steigerung der Lebensqualität und des Wertes stellt kein wichtiges Interesse dar. (T5)
Beis wie T3; Beisatz: Ein Dienstzimmer eines Nachtdienste verrichtenden Apothekers muss nicht notwendigerweise mit einem Balkon ausgestattet sein. (T6)
TE OGH 2006-03-07 5 Ob 275/05k
nur T5; Beis wie T1
TE OGH 2008-04-01 5 Ob 63/08p
Vgl auch; Beisatz: Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung genügen für die Annahme eines wichtigen Interesses in der Regel nicht. (T7)
Beisatz: Eine (allenfalls) fehlende Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer mangels Nutzbarkeit der allgemeinen Teile begründet nicht das eigene wichtige Interesse des die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümers. (T8) Beisatz: Hier: Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die angestrebten baulichen Änderungen (Errichtung einer Dachterrasse) etwa deshalb erforderlich seien, weil die Wohnung sonst (nahezu) unbenützbar wäre oder keine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung zuließe. (T9)
TE OGH 2008-04-15 5 Ob 24/08b
Vgl aber; Beisatz: Selbst bei fehlender Verkehrsüblichkeit einer Änderung kann sie durch das wichtige Interesse eines Wohnungseigentümers daran legitimiert sein. (T10)
Beisatz: Hier: Die Antragsteller haben sich auf ein grundsätzlich berücksichtigungswürdiges Interesse im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG berufen, indem sie vorbrachten, dass sie erst durch die begehrte Änderung in die Lage versetzt werden, in den Sommermonaten bei geschlossenen Fenstern die herrschende Raumtemperatur derart zu vermindern, dass ihnen nach ihren Nachtdiensten erholsamer und ausreichender Schlaf ermöglicht werde. (T11)
Bem: Die hier begehrte Änderung besteht in der Installation einer Klimaanlage (Klimaaußenanlage). (T12)
TE OGH 2008-08-26 5 Ob 180/08v
nur T2; nur T5; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Ausbau eines Balkons. (T13)
TE OGH 2009-01-27 5 Ob 279/08b
Vgl aber; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Keine grobe Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht den familiär bedingten Wunsch der Wohnungseigentümer, ihre beiden Wohnungen durch Vorversetzen einer gemeinsamen Wohnungseingangstür zu vereinigen, als wichtiges Interesse im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG gewertet hat. (T14)
Beisatz: Hier: Nur geringe Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft (1 ½ m² großer Gangteil), die überdies nicht auf Dauer konzipiert, weil nur von einer Benützungsregelung getragen ist, und daher keine Eigentumsverschiebung zum Gegenstand hat. (T15)
TE OGH 2009-07-07 5 Ob 97/09i
Vgl; Beisatz: Nach der jüngeren Rechtsprechung ist der Begriff des „wichtigen Interesses" in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 besonders unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. (T16)
TE OGH 2009-11-10 5 Ob 185/09f
Vgl; nur T2; nur T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Das geschützte Interesse eines Wohnungseigentümers bezieht sich grundsätzlich nur auf eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts und nicht auf eine totale Umgestaltung oder Neugestaltung mit schwerwiegenden Eingriffen in das Allgemeingut. Die mangelnde Nutzungsnotwendigkeit betroffener Grundflächen durch andere Miteigentümer rechtfertigt die Eingliederung allgemeiner Teile in das Wohnungseigentumsobjekt nur eines Wohnungseigentümers nicht. (T17)
TE OGH 2010-05-27 5 Ob 73/10m
Vgl auch, Beis wie T7
TE OGH 2011-04-27 5 Ob 70/11x
Vgl auch; nur T2; nur T5; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T16
TE OGH 2011-08-25 5 Ob 98/11i
Auch; Beis wie T7; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T18)
TE OGH 2012-11-20 5 Ob 183/12s
Auch; Beis wie T16
TE OGH 2013-08-28 5 Ob 154/13b
Auch; Beis wie T16
TE OGH 2014-02-21 5 Ob 13/14v
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T16; Beisatz: Das Interesse des Wohnungseigentümers, bei Neuvermietung seines Objekts den Bedürfnissen des jeweiligen Neumieters Rechnung zu tragen, geht über ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht hinaus. (T19)
TE OGH 2014-09-04 5 Ob 150/14s
Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. (T20)
TE OGH 2014-09-04 5 Ob 86/14d
Vgl auch; Beis wie T16
TE OGH 2015-03-24 5 Ob 39/15v
Vgl auch; Beis wie T16
TE OGH 2015-08-25 5 Ob 153/15h
Vgl auch
TE OGH 2015-10-30 5 Ob 212/15k
Vgl auch; Beis wie T16
TE OGH 2018-05-15 5 Ob 235/17w
Vgl auch; Beis wie T20
TE OGH 2018-12-13 5 Ob 169/18s
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T16; Beis wie T20
TE OGH 2019-12-18 5 Ob 173/19f
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T16; Veröff: SZ 2019/125
TE OGH 2020-01-16 5 Ob 216/19d
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16
TE OGH 2020-04-08 5 Ob 44/20m
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Errichtung von Balkonen. (T21)
TE OGH 2021-06-14 5 Ob 68/21t
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16
TE OGH 2022-08-29 5 Ob 36/22p
Beis nur wie T1; Beis wie T16
TE OGH 2023-11-09 5 Ob 2/23i
Beisatz wie T7; Beisatz wie T16; Beisatz wie T20
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083345