OGH
RS0070070
19.10.1994
3Ob560/94; 5Ob4/02b; 4Ob17/16b
MRG §16; MRG §29 Abs1 Z3 lita
Die Errichtung des vermieteten Gebäudes auf Kosten des Mieters kommt einer Mietzinsvorauszahlung gleich. Daher ist in einem nach dem 31.12.1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand die schriftliche Vereinbarung, daß der Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst wird, auch dann gültig, wenn der Mietgegenstand aus Mitteln des Mieters errichtet wurde.
TE OGH 1994-10-19 3 Ob 560/94
Veröff: SZ 67/179
TE OGH 2002-02-26 5 Ob 4/02b
Vgl auch
TE OGH 2016-02-23 4 Ob 17/16b
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070070