Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070070

Entscheidungsdatum

19.10.1994

Geschäftszahl

3Ob560/94; 5Ob4/02b; 4Ob17/16b

Norm

MRG §16; MRG §29 Abs1 Z3 lita

Rechtssatz

Die Errichtung des vermieteten Gebäudes auf Kosten des Mieters kommt einer Mietzinsvorauszahlung gleich. Daher ist in einem nach dem 31.12.1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand die schriftliche Vereinbarung, daß der Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst wird, auch dann gültig, wenn der Mietgegenstand aus Mitteln des Mieters errichtet wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-10-19 3 Ob 560/94

Veröff: SZ 67/179

TE OGH 2002-02-26 5 Ob 4/02b

Vgl auch

TE OGH 2016-02-23 4 Ob 17/16b

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070070