Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047643

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Geschäftszahl

4Ob557/94; 9Ob261/97s; 1Ob2/02d; 10Ob57/08t; 1Ob240/09i; 3Ob96/15m; 3Ob172/16i; 9Ob71/16f; 3Ob9/19y; 5Ob85/21t

Norm

ABGB §140

Rechtssatz

Eine solche Anspannung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige erhebliche Teile eines Verkaufserlöses ertraglos in luxuriöse Aufwendungen eines Hausbaus investiert hat. Der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf das Einkommen beschränkt. Der Unterhaltspflichtige, der sein Vermögen ertraglos angelegt, kann auf eine erfolgversprechende Anlageform eines Verkaufserlöses angespannt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-10-18 4 Ob 557/94

TE OGH 1997-08-27 9 Ob 261/97s

Auch; nur: Der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf das Einkommen beschränkt. (T1)

TE OGH 2002-01-29 1 Ob 2/02d

Auch; Beisatz: Hier: Kauf einer luxuriösen Wohnung. (T2)

Beisatz: Der Unterhaltspflicht sind zumindest jene Vorteile zu Grunde zu legen, die der Unterhaltspflichtige bei (vorübergehender) Inanspruchnahme einer billigeren Wohnmöglichkeit erlangt hätte. (T3)

TE OGH 2009-01-27 10 Ob 57/08t

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist daher auf die zumutbarerweise erzielbaren Vermögenserträgnisse anzuspannen. Kapital ist somit unter Abwägung von Ertrag und Risiko möglichst erfolgversprechend anzulegen. (T4)

TE OGH 2009-12-15 1 Ob 240/09i

Auch; nur: Der Unterhaltspflichtige, der sein Vermögen ertraglos angelegt, kann auf eine erfolgversprechende Anlageform eines Verkaufserlöses angespannt werden. (T5)

Beis wie T4

TE OGH 2015-07-15 3 Ob 96/15m

Auch; nur T5; Beis wie T4

TE OGH 2016-11-23 3 Ob 172/16i

Auch; Beisatz: Hier: Anspannung verneint, weil die Verwendung des Vermögens (zweckgebundene Ausgleichszahlung) der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage des Unterhaltspflichtigen (PKW zur beruflichen Nutzung) sowie der (Wieder-)Anschaffung im Aufteilungsverfahren verloren gegangener langlebiger Wirtschaftsgüter (Gartengestaltung) diente. (T6)

TE OGH 2016-11-29 9 Ob 71/16f

Auch; Beis wie T6

TE OGH 2019-02-20 3 Ob 9/19y

Auch; Beis wie T4; nur T5

TE OGH 2021-06-14 5 Ob 85/21t

Vgl; nur T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047643