Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Geschäftszahl

4Ob115/94; 4Ob77/95; 17Ob4/07y; 17Ob29/07z

Norm

UWG §9 B1;

UWG §9 B4;

UWG §9 C4b;

UWG §9 C5;

Rechtssatz

Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Beklagte das Zeichen (hier: "Slender (You)" nicht "eigenständig", sondern in seiner Eigenschaft als Partner eines nach Art eines Franchisevertrages geschlossenen Vertrages benützt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/10/18 4 Ob 115/94

Veröff: SZ 67/174

TE OGH 1995/11/07 4 Ob 77/95

nur: Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen. (T1) Beisatz: Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn die Beklagte das Zeichen "Plus" (zusammen mit den weiteren Zusätzen der Wort-Bild-Marke ihrer Schwestergesellschaft) nicht "eigenständig", sondern in ihrer Eigenschaft als Angehörige einer Unternehmens-Gruppe, also als "Repräsentantin" ihrer Muttergesellschaft und Schwestergesellschaften benützt. (T2)

TE OGH 2007/04/24 17 Ob 4/07y

Auch; nur T1

TE OGH 2008/01/22 17 Ob 29/07z

nur T1

Rechtssatznummer

RS0079151