Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Geschäftszahl

4Ob115/94

Norm

UWG §9 B1;

UWG §9 B4;

UWG §9 C4b;

UWG §9 C5;

Rechtssatz

Es ist anerkannt, daß sich der Lizenznehmer beim Vertrieb von Originalware auf die Priorität des älteren Rechtsinhabers berufen kann. Beim Vertrieb eines vom älteren Rechtsinhaber zur Verfügung gestellten Dienstleistungssystems kann dies nicht anders sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/10/18 4 Ob 115/94

Veröff: SZ 67/174

Rechtssatznummer

RS0079149