Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Geschäftszahl

4Ob115/94

Norm

UWG §9 Abs1 A;

UWG §9 Abs1 B4;

UWG §9 Abs1 C5;

Rechtssatz

Maßgebend ist, ob der Kläger das Kennzeichen befugterweise benützt, grundsätzlich aber nicht, ob der Beklagte eine solche Befugnis hat. Auch wenn der Beklagte an sich berechtigt ist, das Zeichen - etwa auf Grund eines Lizenzvertrages oder einer Registrierung und dergleichen - zu verwenden, kann er dennoch dann mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er die Gefahr von Verwechslungen mit dem Kennzeichen eines anderen berechtigten Zeicheninhabers herbeiführt, sofern diesem der Zeitvorrang berechtigten Zeicheninhabers herbeiführt, sofern diesem der Zeitvorrang zukommt. ("Slender You")

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/10/18 4 Ob 115/94

Veröff: SZ 67/174

Rechtssatznummer

RS0079022