OGH
18.10.1994
4Ob115/94
UWG §9 Abs1 A;
UWG §9 Abs1 B4;
UWG §9 Abs1 C5;
Maßgebend ist, ob der Kläger das Kennzeichen befugterweise benützt, grundsätzlich aber nicht, ob der Beklagte eine solche Befugnis hat. Auch wenn der Beklagte an sich berechtigt ist, das Zeichen - etwa auf Grund eines Lizenzvertrages oder einer Registrierung und dergleichen - zu verwenden, kann er dennoch dann mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er die Gefahr von Verwechslungen mit dem Kennzeichen eines anderen berechtigten Zeicheninhabers herbeiführt, sofern diesem der Zeitvorrang berechtigten Zeicheninhabers herbeiführt, sofern diesem der Zeitvorrang zukommt. ("Slender You")
TE OGH 1994/10/18 4 Ob 115/94
Veröff: SZ 67/174
RS0079022