OGH
18.10.1994
4Ob107/94
UWG §1 D1f;
Die Rechtsprechung zur Telefonwerbung ist auch im Zeitalter von Computer, Telex, Fax, Satellitenkommunikation nicht überholt. Mit der Einrichtung solcher technischer Anlagen will man nicht sich und sein Heim unbeschränkt der Öffentlichkeit preisgeben, sondern sich nur solchen Personen eröffnen, bei denen auf Grund ihrer Beziehungen zum Inhaber der Einrichtungen ein Anruf vertretbar erscheint.
TE OGH 1994/10/18 4 Ob 107/94
RS0077983