Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Geschäftszahl

4Ob107/94

Norm

UWG §1 D1f;

Rechtssatz

Die Werbung durch unerbetene telefonische Anrufe bei Privatpersonen, wie sie mitunter von Händlern oder Vertretern praktiziert wird, um Geschäftsabschlüsse abzubahnen, insbesondere Waren oder Leistungen anzubieten, ist grundsätzlich wettbewerbswidrig, es sei denn, daß der Angerufene zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Dieses Verbot wird auch mit Folgeerwägungen begründet; ein Überhandnehmen dieser Werbeform würde zu unerträglichen Belästigungen der Angerufenen führen, denen nur durch ein Verbot dieser Werbeform begegnet werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/10/18 4 Ob 107/94

Rechtssatznummer

RS0077978