Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Geschäftszahl

4Ob107/94; 4Ob1087/95

Norm

EWRA Art11;

UWG §1 D1f;

Rechtssatz

Artikel 11, EWRA muß dahin ausgelegt werden, daß eine nationale Regelung, welche die Anwendung bestimmter Verkaufsmethoden deshalb verbietet, weil sie gegen die guten Sitten verstößt, nicht unter die Dassonville-Formel fällt. Das von der Rechtsprechung aus Paragraph eins, UWG abgeleitete Verbot der Telefonwerbung betrifft aber in gleicher Weise alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer und alle Erzeugnisse, ob sie nun aus dem Inland oder aus anderen EWR-Staaten stammen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/10/18 4 Ob 107/94

TE OGH 1995/11/07 4 Ob 1087/95

Auch; Zweiter Rechtsgang; Beisatz: Durch den Beitritt Österreichs zur EU hat sich an den Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Telefonwerbung nichts geändert. Eine die Telefonwerbung regelnde Richtlinie eines Organs der EU besteht derzeit nicht; ein bloßer Richtlinienvorschlag entfaltet noch keine Wirkungen. (T1)

Rechtssatznummer

RS0075990