Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031669

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Geschäftszahl

4Ob103/94; 4Ob2358/96k; 4Ob36/99v; 8ObA286/01v; 4Ob84/07t; 4Ob36/13t; 4Ob46/14i; 4Ob243/15m; 4Ob78/17z

Norm

AngG §36 I; UWG §1 D3e; UWG §1 D3f; UWG §1 D4a

Rechtssatz

Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, liegen etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers ablichtet, um mit diesem so gewonnenen Material Konkurrenz zu machen. Sie sind aber auch dann zu bejahen, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für die Dienstgeberin betreute Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft (oder sonst für einen neuen Arbeitgeber) vorzubereiten, liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-10-18 4 Ob 103/94

TE OGH 1997-02-11 4 Ob 2358/96k

Ähnlich

TE OGH 1999-02-23 4 Ob 36/99v

Auch; nur: Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T1)

TE OGH 2002-05-27 8 ObA 286/01v

nur: Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, liegen etwa dann vor, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für die Dienstgeberin betreute Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft vorzubereiten. (T2)

Beisatz: Dieses Verhalten ist im Zusammenhang zu sehen. Es stellt einen zweifachen Pflichtverstoß dar. Daher kann auch nicht daraus, dass allein aus dem Verstoß gegen die Konkurrenzklausel noch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch abgeleitet werden kann, geschlossen werden, dass dies auch für den zweifachen Verstoß gilt. (T3)

TE OGH 2007-05-22 4 Ob 84/07t

Auch; Beisatz: Zur Verletzung der vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel müssen weitere, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T4)

TE OGH 2013-06-18 4 Ob 36/13t

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls. (T5)

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 46/14i

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Um die Unlauterkeit zu begründen, muss die Wettbewerbshandlung unabhängig von der Vertragsverletzung unlauter sein. (T6)

TE OGH 2016-01-27 4 Ob 243/15m

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z

Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031669