OGH
RS0031669
18.10.1994
4Ob103/94; 4Ob2358/96k; 4Ob36/99v; 8ObA286/01v; 4Ob84/07t; 4Ob36/13t; 4Ob46/14i; 4Ob243/15m; 4Ob78/17z
AngG §36 I; UWG §1 D3e; UWG §1 D3f; UWG §1 D4a
Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, liegen etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers ablichtet, um mit diesem so gewonnenen Material Konkurrenz zu machen. Sie sind aber auch dann zu bejahen, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für die Dienstgeberin betreute Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft (oder sonst für einen neuen Arbeitgeber) vorzubereiten, liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers.
TE OGH 1994-10-18 4 Ob 103/94
TE OGH 1997-02-11 4 Ob 2358/96k
Ähnlich
TE OGH 1999-02-23 4 Ob 36/99v
Auch; nur: Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T1)
TE OGH 2002-05-27 8 ObA 286/01v
nur: Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, liegen etwa dann vor, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für die Dienstgeberin betreute Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft vorzubereiten. (T2)
Beisatz: Dieses Verhalten ist im Zusammenhang zu sehen. Es stellt einen zweifachen Pflichtverstoß dar. Daher kann auch nicht daraus, dass allein aus dem Verstoß gegen die Konkurrenzklausel noch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch abgeleitet werden kann, geschlossen werden, dass dies auch für den zweifachen Verstoß gilt. (T3)
TE OGH 2007-05-22 4 Ob 84/07t
Auch; Beisatz: Zur Verletzung der vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel müssen weitere, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T4)
TE OGH 2013-06-18 4 Ob 36/13t
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls. (T5)
TE OGH 2014-04-23 4 Ob 46/14i
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Um die Unlauterkeit zu begründen, muss die Wettbewerbshandlung unabhängig von der Vertragsverletzung unlauter sein. (T6)
TE OGH 2016-01-27 4 Ob 243/15m
Auch; Beis wie T5
TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z
Beis wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031669