OGH
RS0059995
11.10.1994
1Ob567/94; 8Ob139/98v; 6Ob25/01x; 6Ob152/02z; 6Ob145/02w; 6Ob64/04m; 6Ob154/05y; 6Ob246/07f; 9ObA89/15a; 3Ob51/20a
GmbHG §84 Z4; KO §3; KO §81 Abs1
Die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 84, Ziffer 4, GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Dem Masseverwalter ist es daher auch verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen.
TE OGH 1994-10-11 1 Ob 567/94
Veröff: SZ 67/168
TE OGH 1998-10-22 8 Ob 139/98v
Beisatz: Die Tatsache, dass das Vermögen der GesmbH konkursverfangen ist, kann weder Abberufung noch Neubestellung des Geschäftsführers hindern. (T1)
Veröff: SZ 71/176
TE OGH 2001-03-29 6 Ob 25/01x
Auch; Veröff: SZ 74/58
TE OGH 2002-10-10 6 Ob 152/02z
TE OGH 2003-02-20 6 Ob 145/02w
Vgl; Beisatz: Dies gilt aber nur insoweit, als sie nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder die Ausübung der Funktion dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. (T2)
TE OGH 2004-05-27 6 Ob 64/04m
Auch
TE OGH 2007-03-16 6 Ob 154/05y
Auch; nur: Die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 84, Ziffer 4, GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. (T3)
Beisatz: Eine Zuständigkeit des Masseverwalters, der mit der Eröffnung des Konkurses die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Masse erhält, duldet keine gleichzeitige Zuordnung an Gesellschaftsorgane. (T4)
Beisatz: Hier: Im Bereich der Rechnungslegung wird die Zuständigkeit der Geschäftsführer durch diejenige des Masseverwalters verdrängt. (T5)
Veröff: SZ 2007/34
TE OGH 2007-11-07 6 Ob 246/07f
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Den Masseverwalter trifft im Konkurs die Pflicht auch für den Zeitraum vor Konkurseröffnung Jahresabschlüsse einzureichen. (T6)
Veröff: SZ 2007/176
TE OGH 2015-09-24 9 ObA 89/15a
Beisatz: Die Befugnisse der Gesellschaftsorgane werden somit durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters überlagert, sodass der Insolvenzverwalter, der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, IO die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ausübt, auch Anstellungsverträge mit Geschäftsführern zur Auflösung bringen kann. (T7)
TE OGH 2020-05-07 3 Ob 51/20a
Vgl; nur T3; Beis wie T7
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059995