Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0039319

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Geschäftszahl

4Ob560/94; 1Ob67/97; 5Ob496/97w; 4Ob320/00p; 5Ob13/01z; 5Ob78/04p; 3Ob33/16y; 5Ob31/16v; 5Ob169/16p; 9Ob59/25d

Norm

GBG §40

ZPO §234

Rechtssatz

Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus Paragraph 49, GBG ergibt - ex tunc. Das kann aber die Anwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO nicht hindern. Ist die Rechtsnachfolge erst nach der Streitanhängigkeit wirksam geworden, wirkt sie aber auf einen Zeitpunkt vor der Aufkündigung zurück, ändert das nichts daran, dass die Verkäuferin seinerzeit aktiv legitimiert war und die Veräußerung des Hauses erst während des Prozesses (durch Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes der Käuferin) wirksam wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-10-04 4 Ob 560/94

Veröff: SZ 67/163

TE OGH 1997-03-18 1 Ob 67/97

Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall war bei Einbringung der Aufkündigung durch den Verkäufer überhaupt erst eine Plombe zwecks Rangwahrung gesetzt. (T1)

TE OGH 1998-01-13 5 Ob 496/97w

nur: Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus Paragraph 49, GBG ergibt - ex tunc. (T2)

TE OGH 2001-01-16 4 Ob 320/00p

Auch; nur: Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus Paragraph 49, GBG ergibt - ex tunc. Das kann aber die Anwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO nicht hindern. (T3)

TE OGH 2001-01-30 5 Ob 13/01z

Auch; Beisatz: Wird die Vormerkung gerechtfertigt, sind alle gegen den einverleibten Eigentümer seit dem Einlangen des Vormerkungsgesuchs erwirkten bücherlichen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. (T4)

Beisatz: Hier: Klagsanmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG als Zwischeneintragung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG. (T5)

TE OGH 2004-05-25 5 Ob 78/04p

Vgl auch; Gegenteilig Beis wie T4; Gegenteilig Beis wie T5; Beisatz: Paragraph 49, Absatz 2, GBG dient der Umsetzung des Rangprinzips. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 (früher Paragraph 13 c, Absatz 3 und 4 WEG 1975) hat keinen grundbücherlichen Rang und stellt daher keine gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG zu löschende Zwischeneintragung dar. (T6)

Veröff: SZ 2004/82

TE OGH 2017-02-22 3 Ob 33/16y

nur T2; Beisatz: Wegen dieser dinglichen Rückwirkung muss die Gutgläubigkeit des Erwerbers nur bei Stellung des Vormerkungsgesuchs vorliegen. (T7)

TE OGH 2017-03-01 5 Ob 31/16v

nur T3

TE OGH 2017-03-01 5 Ob 169/16p

Auch

TE OGH 2025-08-26 9 Ob 59/25d

nur T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039319