Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.10.1994

Geschäftszahl

4Ob106/94

Norm

ABGB §1295 Ia9;

StGB §1;

StGB §61;

UWG §14 A1;

Rechtssatz

Bei vorübergehenden Rechtsänderungen ("Zwischengesetze") hat der wettbewerbswidrig Handelnde - wo wie im Strafrecht - kein Recht darauf, zur Zeit der für ihn günstigsten Rechtslage verfolgt zu werden. Die "Zwischengesetze" bleiben bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches unbeachtlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/10/04 4 Ob 106/94

Veröff: SZ 67/161

Rechtssatznummer

RS0104140