OGH
04.10.1994
4Ob106/94
ABGB §1295 Ia9;
StGB §1;
StGB §61;
UWG §14 A1;
Bei vorübergehenden Rechtsänderungen ("Zwischengesetze") hat der wettbewerbswidrig Handelnde - wo wie im Strafrecht - kein Recht darauf, zur Zeit der für ihn günstigsten Rechtslage verfolgt zu werden. Die "Zwischengesetze" bleiben bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches unbeachtlich.
TE OGH 1994/10/04 4 Ob 106/94
Veröff: SZ 67/161
RS0104140