Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078363

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Geschäftszahl

4Ob102/94; 4Ob226/22x

Norm

UWG §2 C2c

UWG §2 D4

Rechtssatz

Ein Preisvergleich ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil der Werbende durch gezieltes Unterbieten seiner (seines) Mitbewerber (Mitbewerbers) die Voraussetzungen für den Vergleich geschaffen hat. Preiswettbewerb ist Reagieren auf die Preise der Mitbewerber; Preise werden gesenkt, um den Mitbewerber zu unterbieten und Kunden abzuwerben. Der Preisvergleich ist die vom Gesetz anerkannte Form, mit dem Unterbieten von Preisen zu werben; ein Preisvergleich ist daher nicht schon deshalb sittenwidrig, weil Preise unterboten wurden, um damit werben zu können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-10-04 4 Ob 102/94

TE OGH 2023-02-28 4 Ob 226/22x

vgl; Beisatz: Hier: Mobilfunkleistungen für Endkunden (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078363