Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0052105

Entscheidungsdatum

28.09.1994

Geschäftszahl

9ObA161/94; 9ObA99/99w; 8ObA58/09a

Norm

AuslBG §19 Abs1; AuslBG §29 Abs2

Rechtssatz

Kenntnis des Ausländers vom Fehlen der Beschäftigungsbewilligungs ist unerheblich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-09-28 9 ObA 161/94

TE OGH 1999-05-05 9 ObA 99/99w

Beisatz: Der Ausländer behält seine Ansprüche aus Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG sowie aus culpa in contrahendo auch dann, wenn ihn nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliere die Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelt. (T1)

TE OGH 2010-04-22 8 ObA 58/09a

Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Ausländer behält seine Ansprüche aus Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG, wenn ihn nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliert seine Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelte (so bereits Arb 11.277; 9 ObA 99/99w). (T2); Bem: Siehe auch RS125892. (T3)