Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0049746

Entscheidungsdatum

22.09.1994

Geschäftszahl

12Os111/94; 14Os86/15a

Norm

AVG §52 Abs1; StGB §302

Rechtssatz

Nur der Amtssachverständige ist in den Bereich der Hoheitsverhaltung einbezogen und wird als integraler Bestandteil des behördlichen Verfahrens tätig; der nur für ein bestimmtes Verfahren einmalig bestellte (nichtamtliche) Sachverständige hingegen wird in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß nicht eingebunden, er liefert lediglich ein vom zur Entscheidung berufenen Organ zu prüfendes Beweismittel.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-09-22 12 Os 111/94

TE OGH 2016-01-26 14 Os 86/15a

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049746