OGH
RS0049746
22.09.1994
12Os111/94; 14Os86/15a
AVG §52 Abs1; StGB §302
Nur der Amtssachverständige ist in den Bereich der Hoheitsverhaltung einbezogen und wird als integraler Bestandteil des behördlichen Verfahrens tätig; der nur für ein bestimmtes Verfahren einmalig bestellte (nichtamtliche) Sachverständige hingegen wird in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß nicht eingebunden, er liefert lediglich ein vom zur Entscheidung berufenen Organ zu prüfendes Beweismittel.
TE OGH 1994-09-22 12 Os 111/94
TE OGH 2016-01-26 14 Os 86/15a
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049746