OGH
RS0039246
20.09.1994
4Ob563/94; 9ObA73/95 (9ObA74/95); 7Ob112/00x; 3Ob92/00a; 3Ob185/08i; 9Ob2/12b; 4Ob52/14x; 10Ob29/15k; 3Ob138/18t; 3Ob181/18s; 3Ob115/19m; 1Ob227/22x
ZPO §233; ZPO §411 Aa
Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. Die Begehren müssen jedenfalls nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben müsste.
TE OGH 1994-09-20 4 Ob 563/94
TE OGH 1995-07-12 9 ObA 73/95
nur: Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. (T1)
TE OGH 2000-06-14 7 Ob 112/00x
nur T1
TE OGH 2000-06-20 3 Ob 92/00a
TE OGH 2008-11-19 3 Ob 185/08i
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Leistungsklage über Unterhaltsanspruch und Feststellungsklage, dass kein Unterhaltsanspruch bestehe. (T2)
Veröff: SZ 2008/170
TE OGH 2012-11-26 9 Ob 2/12b
TE OGH 2014-04-23 4 Ob 52/14x
nur T1; Bem: Siehe auch RS0129450. (T3)
Veröff: SZ 2014/40
TE OGH 2015-05-19 10 Ob 29/15k
Auch
TE OGH 2018-09-21 3 Ob 138/18t
nur T1; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit bei Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit und zuvor eingebrachter negativer Feststellungsklage. (T4)
TE OGH 2018-11-21 3 Ob 181/18s
Auch
TE OGH 2019-06-26 3 Ob 115/19m
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2022-11-22 1 Ob 227/22x
Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039246