Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0039246

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Geschäftszahl

4Ob563/94; 9ObA73/95 (9ObA74/95); 7Ob112/00x; 3Ob92/00a; 3Ob185/08i; 9Ob2/12b; 4Ob52/14x; 10Ob29/15k; 3Ob138/18t; 3Ob181/18s; 3Ob115/19m; 1Ob227/22x

Norm

ZPO §233; ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. Die Begehren müssen jedenfalls nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben müsste.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-09-20 4 Ob 563/94

TE OGH 1995-07-12 9 ObA 73/95

nur: Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. (T1)

TE OGH 2000-06-14 7 Ob 112/00x

nur T1

TE OGH 2000-06-20 3 Ob 92/00a

TE OGH 2008-11-19 3 Ob 185/08i

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Leistungsklage über Unterhaltsanspruch und Feststellungsklage, dass kein Unterhaltsanspruch bestehe. (T2)

Veröff: SZ 2008/170

TE OGH 2012-11-26 9 Ob 2/12b

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 52/14x

nur T1; Bem: Siehe auch RS0129450. (T3)

Veröff: SZ 2014/40

TE OGH 2015-05-19 10 Ob 29/15k

Auch

TE OGH 2018-09-21 3 Ob 138/18t

nur T1; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit bei Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit und zuvor eingebrachter negativer Feststellungsklage. (T4)

TE OGH 2018-11-21 3 Ob 181/18s

Auch

TE OGH 2019-06-26 3 Ob 115/19m

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2022-11-22 1 Ob 227/22x

Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039246