OGH
20.09.1994
4Ob90/94
UWG §2 D1;
Gerade wegen der starken Anziehungskraft der Beschaffenheitsangabe "biologisch" für das Verbraucherverhalten ist es keineswegs ausgeschlossen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung (auch) als pauschale Umweltverträglichkeitsberühmung versteht, also der Ware (hier: Ziegel) ausschließlich positive Eigenschaften in bezug auf die Umwelt beimißt, und zwar nicht nur, was seine Verwendung als fertiges Produkt betrifft, sondern auch seine Herstellung und Entsorgung.
TE OGH 1994/09/20 4 Ob 90/94
RS0078182