OGH
20.09.1994
4Ob86/94; 4Ob144/94
UWG §2 C2a;
UWG §2 D9;
Ein Irrtum über die Typenbezeichnung eines Markenfernsehgerätes ist aber zumindest dann für den Kaufentschluß der Interessenten nicht mehr relevant, wenn die in der Werbeankündigung enthaltene Funktionsbeschreibung - wie hier - auf die richtige Gerätetype in allen Punkten zutrifft.
TE OGH 1994/09/20 4 Ob 86/94
TE OGH 1995/01/31 4 Ob 144/94
Ähnlich; Beisatz: Ein Irrtum über die Verfasser einer allgemeinen Gesundheitsserie in den Sonntag-Beilagen einer Tageszeitung ist zumindest dann nicht mehr relevant, wenn die Serie inhaltlich zutreffend (sachlich richtig) und auch nicht auf das aktuelle Gesundheitswesen in Österreich zugeschnitten ist, so daß sie schon deshalb keine Vorstellungen über eine besondere Güte der redaktionellen Berichterstattung der Tageszeitung auslösen und so den Kaufentschluß des Publikums beeinflussen konnte. Damit besteht aber auch keine Aufklärungspflicht in bezug auf eine Quellenangabe der Gesundheitsserie. (T1)
RS0078674