Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0026577

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Geschäftszahl

4Ob97/94; 4Ob57/95; 4Ob67/95; 4Ob20/97p; 4Ob173/00w; 4Ob279/01k; 4Ob122/04a; 4Ob150/06x; 4Ob50/07t; 9ObA113/07v; 4Ob194/07v; 17Ob34/08m; 4Ob130/10m; 4Ob117/12b; 4Ob140/14p; 4Ob8/15b; 10Ob86/14s; 4Ob14/17p; 4Ob34/17d; 4Ob66/17k; 4Ob142/24x

Norm

ABGB §1301

UrhG §81

UWG §14 C

Rechtssatz

Wollte man jeden, der die Verletzungshandlung (oder einen Schaden) in irgendeiner Weise adäquat verursacht hat, als Täter ansehen, dann wären die Begriffe des Gehilfen oder Anstifters überflüssig; diese Personen müssten vielmehr - unabhängig von einem etwaigen Vorsatz - immer als Täter haften. Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Die bloße adäquate Verursachung reicht für die Haftung noch nicht hin.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-09-19 4 Ob 97/94

Veröff: SZ 67/151

TE OGH 1995-07-11 4 Ob 57/95

Beisatz: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Für einen "mittelbaren Täter", der allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T1)

TE OGH 1995-09-18 4 Ob 67/95

nur: Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. (T2)

Beisatz wie T1 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T3)

Beisatz: Die Haftung des Gehilfen nach Wettbewerbsrecht setzt weiters voraus, dass in seiner Person - abgesehen von der anderen Art seines Tatbeitrages - alle haftungsbegründenden Tatbestandselemente des betreffenden Wettbewerbsverstoßes verwirklicht werden. (T4)

TE OGH 1997-02-11 4 Ob 20/97p

nur: Die bloße adäquate Verursachung reicht für die Haftung noch nicht hin. (T5)

Beis wie T1 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T6)

TE OGH 2000-07-04 4 Ob 173/00w

Vgl auch

TE OGH 2002-01-29 4 Ob 279/01k

nur T5; Beisatz: Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen. (T7)

TE OGH 2004-08-18 4 Ob 122/04a

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 150/06x

Auch; nur T5

TE OGH 2007-06-12 4 Ob 50/07t

nur T2; nur T5

TE OGH 2007-09-28 9 ObA 113/07v

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7

TE OGH 2008-01-22 4 Ob 194/07v

nur T5; Beis wie T4; Beis wie T6

TE OGH 2009-02-24 17 Ob 34/08m

Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Er muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (RIS-Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462) oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. (T8)

TE OGH 2010-12-15 4 Ob 130/10m

Vgl; nur T2; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T8

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 117/12b

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T9)

Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T10)

TE OGH 2014-10-21 4 Ob 140/14p

Auch; nur T5; Beis wie T8

Veröff: SZ 2014/93

TE OGH 2015-08-11 4 Ob 8/15b

Auch; Beis wie T8

TE OGH 2015-10-22 10 Ob 86/14s

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

TE OGH 2017-01-24 4 Ob 14/17p

Auch; Beisatz: Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten begründet für sich allein noch keine Haftung für Verstöße des Mieters, der darin ein Lokal betreibt, gegen Bestimmungen des GspG. (T11)

TE OGH 2017-02-21 4 Ob 34/17d

Auch; Beis wie T11

TE OGH 2017-08-24 4 Ob 66/17k

Auch; Beisatz: Die bloße Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten reicht dafür noch nicht hin. (T12)

TE OGH 2025-01-21 4 Ob 142/24x

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026577