OGH
RS0026577
21.01.2025
4Ob97/94; 4Ob57/95; 4Ob67/95; 4Ob20/97p; 4Ob173/00w; 4Ob279/01k; 4Ob122/04a; 4Ob150/06x; 4Ob50/07t; 9ObA113/07v; 4Ob194/07v; 17Ob34/08m; 4Ob130/10m; 4Ob117/12b; 4Ob140/14p; 4Ob8/15b; 10Ob86/14s; 4Ob14/17p; 4Ob34/17d; 4Ob66/17k; 4Ob142/24x
ABGB §1301
UrhG §81
UWG §14 C
Wollte man jeden, der die Verletzungshandlung (oder einen Schaden) in irgendeiner Weise adäquat verursacht hat, als Täter ansehen, dann wären die Begriffe des Gehilfen oder Anstifters überflüssig; diese Personen müssten vielmehr - unabhängig von einem etwaigen Vorsatz - immer als Täter haften. Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Die bloße adäquate Verursachung reicht für die Haftung noch nicht hin.
TE OGH 1994-09-19 4 Ob 97/94
Veröff: SZ 67/151
TE OGH 1995-07-11 4 Ob 57/95
Beisatz: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Für einen "mittelbaren Täter", der allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T1)
TE OGH 1995-09-18 4 Ob 67/95
nur: Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. (T2)
Beisatz wie T1 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T3)
Beisatz: Die Haftung des Gehilfen nach Wettbewerbsrecht setzt weiters voraus, dass in seiner Person - abgesehen von der anderen Art seines Tatbeitrages - alle haftungsbegründenden Tatbestandselemente des betreffenden Wettbewerbsverstoßes verwirklicht werden. (T4)
TE OGH 1997-02-11 4 Ob 20/97p
nur: Die bloße adäquate Verursachung reicht für die Haftung noch nicht hin. (T5)
Beis wie T1 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T6)
TE OGH 2000-07-04 4 Ob 173/00w
Vgl auch
TE OGH 2002-01-29 4 Ob 279/01k
nur T5; Beisatz: Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen. (T7)
TE OGH 2004-08-18 4 Ob 122/04a
TE OGH 2006-09-28 4 Ob 150/06x
Auch; nur T5
TE OGH 2007-06-12 4 Ob 50/07t
nur T2; nur T5
TE OGH 2007-09-28 9 ObA 113/07v
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7
TE OGH 2008-01-22 4 Ob 194/07v
nur T5; Beis wie T4; Beis wie T6
TE OGH 2009-02-24 17 Ob 34/08m
Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Er muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (RIS-Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462) oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. (T8)
TE OGH 2010-12-15 4 Ob 130/10m
Vgl; nur T2; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T8
TE OGH 2012-07-10 4 Ob 117/12b
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T9)
Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T10)
TE OGH 2014-10-21 4 Ob 140/14p
Auch; nur T5; Beis wie T8
Veröff: SZ 2014/93
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 8/15b
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2015-10-22 10 Ob 86/14s
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
TE OGH 2017-01-24 4 Ob 14/17p
Auch; Beisatz: Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten begründet für sich allein noch keine Haftung für Verstöße des Mieters, der darin ein Lokal betreibt, gegen Bestimmungen des GspG. (T11)
TE OGH 2017-02-21 4 Ob 34/17d
Auch; Beis wie T11
TE OGH 2017-08-24 4 Ob 66/17k
Auch; Beisatz: Die bloße Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten reicht dafür noch nicht hin. (T12)
TE OGH 2025-01-21 4 Ob 142/24x
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026577