Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0076933

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Geschäftszahl

3Ob549/94; 7Ob513/95; 9ObA189/98d; 9ObA252/98v; 2Ob196/04v; 4Ob138/09m; 9Ob29/10w; 8ObA59/24w

Norm

IPRG §5 Abs1

Rechtssatz

Das IPRG ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde (deutsche) Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. Dies gilt auch für die objektive Anknüpfung von Verträgen. Die vom österreichischen Gesetzgeber normierte Gesamtversicherung kann nicht durch eine vom deutschen Gesetzgeber normierte Sachnormverweisung derogiert werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-09-07 3 Ob 549/94

Veröff: SZ 67/147

TE OGH 1995-05-31 7 Ob 513/95

nur: Das IPRG ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. (T1); Beisatz: Der Bestimmungen des Paragraph 25, IPRG kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach eine Sachnormverweisung unterstellt werden. (T2) Veröff: SZ 68/108

TE OGH 1998-09-02 9 ObA 189/98d

Auch; nur T1; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine kollisionsrechtliche Regelung "Sachnormverweisung" oder eine "Gesamtverweisung" sein soll, entscheidet das österreichische internationale Privatrecht. (T3); Beisatz: Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, IPRG umfaßt im Falle des Paragraph 44, IPRG auch deren Verweisungsnorm, so daß darin eine Gesamtverweisung liegt. (T4)

TE OGH 1998-12-23 9 ObA 252/98v

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

TE OGH 2006-04-27 2 Ob 196/04v

Auch; Beisatz: Da alle Anknüpfungen des IPRG Ausdruck des in Paragraph eins, IPRG formulierten Grundsatzes der stärksten Beziehung sind, führt Paragraph 5, IPRG bei jeder Rück- oder Weiterverweisung zur Anwendung eines Rechts, das nach der österreichischen kollisionsrechtlichen Wertung nicht die stärkste Beziehung zum Sachverhalt aufweist. Es besteht daher kein Anlass, für die Anknüpfung eines Anfechtungsanspruchs vom Grundsatz der Gesamtverweisung abzugehen. Hier: Anfechtung eines Transfers des englischen Verkaufserlöses einer Liegenschaft auf das deutsche Konto der Beklagten, wodurch die relevante Verkürzung des Befriedigungsfonds in England eingetreten ist. (T5)

TE OGH 2009-09-08 4 Ob 138/09m

Auch

TE OGH 2011-03-30 9 Ob 29/10w

Vgl

TE OGH 2025-08-12 8 ObA 59/24w

nur T1

Beisatz: Auch beim Betriebsverfassungsrecht ist daher von einer Gesamtverweisung auszugehen. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076933