OGH
RS0029314
26.06.2024
8ObA223/94; 9ObA251/00b; 8ObA93/04s; 9ObA49/06f; 9ObA125/10p; 9ObA54/14b; 9ObA122/14b; 9ObA109/18x; 9ObA24/21a; 8ObA7/23x; 9ObA72/23p
ABGB §867
VBG §36
GdVBG NÖ §41
Die Schutzfunktion dieser Bestimmung zugunsten des Dienstgebers liegt darin, dass eine nachgeordnete Dienststelle allein einen Sondervertrag nicht eingehen kann; auch ein Bundesminister könnte das nicht und der Bundeskanzler kann einen Sondervertrag ebenfalls nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen wirksam abschließen (Stifter, ZAS 1978, 21). Fehlt die erforderliche Genehmigung des Vertrages durch die Oberbehörde (Aufsichtsbehörde), scheidet der Vertrauensschutz aus, der Vertrag ist rechtsunwirksam.
TE OGH 1994-08-31 8 ObA 223/94
Veröff: SZ 67/141
TE OGH 2001-04-11 9 ObA 251/00b
nur: Die Schutzfunktion dieser Bestimmung zugunsten des Dienstgebers liegt darin, dass eine nachgeordnete Dienststelle allein einen Sondervertrag nicht eingehen kann. Fehlt die erforderliche Genehmigung des Vertrages durch die Oberbehörde (Aufsichtsbehörde), scheidet der Vertrauensschutz aus, der Vertrag ist rechtsunwirksam. (T1)
Beisatz: Hier: Sonderdienstvertrag mit dem Land Steiermark. (T2)
TE OGH 2005-02-17 8 ObA 93/04s
Auch; Beisatz: Hier: Zusicherung eines Abteilungsleiters, dass eine Versetzung mit keiner Schlechterstellung gegenüber dem früheren Arbeitsplatz verbunden sein wird. (T3)
Veröff: SZ 2005/20
TE OGH 2006-09-27 9 ObA 49/06f
nur T1
TE OGH 2011-05-26 9 ObA 125/10p
Vgl
TE OGH 2014-06-25 9 ObA 54/14b
Auch
TE OGH 2015-05-28 9 ObA 122/14b
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2019-02-27 9 ObA 109/18x
nur T1; Beisatz: Diese Schutzfunktion des Paragraph 36, VBG zugunsten des Dienstgebers kann nicht ohne Weiteres dadurch umgangen werden, dass ein lediglich in Aussicht gestellter Sondervertrag ohne Genehmigung durch einen inhaltsgleichen schadenersatzrechtlichen Anspruch ersetzt wird. (T4)
TE OGH 2021-07-28 9 ObA 24/21a
Vgl
TE OGH 2023-02-23 8 ObA 7/23x
vgl; Beisatz: Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Abschluss von Sonderverträgen sind Schutzvorschriften zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers. (T5)
Beisatz: Hier: Paragraph 41, NÖ GVBG. (T6)
TE OGH 2024-06-26 9 ObA 72/23p
vgl; Beisatz wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029314