Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0064986

Entscheidungsdatum

26.11.2018

Geschäftszahl

8Ob1016/94; 8Ob293/97i; 8Ob291/01d; 8Ob282/01f; 8Ob99/04y; 11Os52/05i; 6Ob156/08x; 9Ob44/10a; 8Ob18/12y; 8Ob57/16i; 8Ob128/18h

Norm

KO nF §70 Abs1

Rechtssatz

Der Antragsteller hat seine Forderung lediglich zu bescheinigen; ein Exekutionstitel für diese Forderung oder eine Exekutionsführung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-08-31 8 Ob 1016/94

TE OGH 1997-12-22 8 Ob 293/97i

Vgl auch; nur: Der Antragsteller hat seine Forderung lediglich zu bescheinigen. (T1); Beisatz: Fälligkeit der Forderung ist nicht erforderlich. (T2)

TE OGH 2001-12-20 8 Ob 291/01d

Beisatz: Stützt der Antragsteller seinen Konkurseröffnungsantrag auf eine nicht titulierte Forderung, ist an die Behauptung und die Bescheinigung der Forderung ein strenger Maßstab anzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur auf Grund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben wird. (T3)

TE OGH 2002-01-24 8 Ob 282/01f

nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/3

TE OGH 2004-12-22 8 Ob 99/04y

Auch; Beisatz: Für die Anspruchsbescheinigung im Konkurseröffnungsverfahren reicht ein wenngleich noch nicht rechtskräftiges Urteil zur Bescheinigung des Bestehens einer Konkursforderung aus. (T4)

TE OGH 2006-06-13 11 Os 52/05i

Auch; Beisatz: Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (Paragraph 173, Absatz 5, KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungs-(un-)fähigkeit bloß glaubhaft zu machen (Paragraph 70, KO), also zu bescheinigen. (T5)

TE OGH 2008-08-07 6 Ob 156/08x

Vgl; Beisatz: Dem Vertreter der Beklagten war aus den anhängigen Gerichtsverfahren bekannt, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Forderungen bestritt und vielmehr seinerseits Ansprüche erhob. Bei dieser Sachlage wäre ein Konkursantrag nur dann berechtigt gewesen, wenn die Antragsteller über stichhaltige eindeutige Beweise verfügt hätten, die einen raschen Nachweis des Bestands ihrer Forderung ermöglicht hätten. Ob dies der Fall war, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilen. (T6); Veröff: SZ 2008/104

TE OGH 2010-07-28 9 Ob 44/10a

nur T1; Beisatz: Der Schuldner hat auch die Möglichkeit, durch geeignete Gegenbescheinigungen, die stichhaltige Zweifel an den Konkursvoraussetzungen erwecken, die Konkurseröffnung abzuwenden. (T7)

TE OGH 2012-02-28 8 Ob 18/12y

Vgl; Beisatz: Eine vom Antragsgegner substantiiert bestrittene, nicht titulierte Forderung kann im Regelfall nicht als bescheinigte Konkursforderung nach Paragraph 70, Absatz eins, KO (IO) angesehen werden. (T8); Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Bem: Siehe auch RS0127640. (T9)

Veröff: SZ 2012/29

TE OGH 2016-06-28 8 Ob 57/16i

Auch

TE OGH 2018-11-26 8 Ob 128/18h

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Frage, ob sich ein rechtskräftiges Zwischenurteil zur Bescheinigung von Forderungen gemäß Paragraph 70, IO eignet, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Tauglichkeit bestimmt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Bescheinigungs- und Ermittlungsergebnisse des Insolvenzeröffnungsverfahrens. (T10)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064986