Gericht

OGH, AUSL EGMR

Rechtssatznummer

RS0037203

Entscheidungsdatum

03.07.2025

Geschäftszahl

1Ob594/94; 7Ob2326/96a; 1Ob262/97d; 2Ob55/99y; 7Ob327/98h; 4Ob24/13b; 3Ob53/14m; Bsw61654/08; 2Ob1/16k; 6Ob247/20x; 6Ob171/21x; 10Ob38/24x; 6Ob126/24h

Norm

ABGB §364 B2

EGVG ArtVIII

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ungebührlicherweise störender Lärm vorliegt, kommt es nicht bloß auf die Lautstärke an, zu beachten ist auch, ob die Beeinträchtigung häufig und lang andauernd erfolgt, maßgeblich ist weiters auch die Tageszeit vergleiche VwGH in ZfV 1980/1/126 und ZfV 1977/2/504).

Entscheidungstexte

TE OGH, AUSL EGMR 1994-08-29 1 Ob 594/94

Veröff: SZ 67/138

TE OGH 1996-12-18 7 Ob 2326/96a

Vgl auch; Beisatz: Es ist vor allem auch die Frequenz und die Beschaffenheit des jeweiligen Geräusches von Bedeutung. Bei der Beurteilung der Störungsintensität ist daher auf die Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen abzustellen. Maßgeblich sind immer die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Planungen (Flächenwidmungspläne). (T1)

TE OGH 1997-10-14 1 Ob 262/97d

Veröff: SZ 70/201

TE OGH 1999-04-29 2 Ob 55/99y

Auch

TE OGH 1999-09-08 7 Ob 327/98h

Vgl; Beisatz: Abstellen auf Empfindsamkeit eines Durchschnittsmenschen. (T2)

TE OGH 2013-03-19 4 Ob 24/13b

Beisatz: Neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung und ihrer Störungseignung sind auch das Herkommen und das öffentliche Interesse wesentlich. (T3)

Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T4)

TE OGH 2014-06-25 3 Ob 53/14m

Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T5)

TE AUSL EGMR 2012-07-03 Bsw 61654/08

Ähnlich; Beisatz: Hier: Andauernde Lärmbelästigung durch Steinbruch. (Bem: Martínez Martínez und Pino Manzano gg. Spanien (T6)

Veröff: NL 2012,232

TE OGH 2016-11-16 2 Ob 1/16k

Beisatz: Hier: Zigarrenrauch. (T7)

Veröff: SZ 2016/118

TE OGH 2021-02-18 6 Ob 247/20x

Beis wie T2; Beisatz: Maßgeblich ist auch die „subjektive Lästigkeit“ des Geräusches: Dabei ist aber wiederum nicht auf das Empfinden des einzelnen Betroffenen abzustellen. Es kommt darauf an, ob das Geräusch unabhängig von der Lautstärke aufgrund seiner besonderen Eigenart gemeinhin als störend empfunden wird. (T8)

TE OGH 2021-10-20 6 Ob 171/21x

Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T9)

TE OGH 2024-12-17 10 Ob 38/24x

vgl

TE OGH 2025-07-03 6 Ob 126/24h

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037203