OGH, AUSL EGMR
RS0037203
03.07.2025
1Ob594/94; 7Ob2326/96a; 1Ob262/97d; 2Ob55/99y; 7Ob327/98h; 4Ob24/13b; 3Ob53/14m; Bsw61654/08; 2Ob1/16k; 6Ob247/20x; 6Ob171/21x; 10Ob38/24x; 6Ob126/24h
ABGB §364 B2
EGVG ArtVIII
Bei der Beurteilung, ob ungebührlicherweise störender Lärm vorliegt, kommt es nicht bloß auf die Lautstärke an, zu beachten ist auch, ob die Beeinträchtigung häufig und lang andauernd erfolgt, maßgeblich ist weiters auch die Tageszeit vergleiche VwGH in ZfV 1980/1/126 und ZfV 1977/2/504).
TE OGH, AUSL EGMR 1994-08-29 1 Ob 594/94
Veröff: SZ 67/138
TE OGH 1996-12-18 7 Ob 2326/96a
Vgl auch; Beisatz: Es ist vor allem auch die Frequenz und die Beschaffenheit des jeweiligen Geräusches von Bedeutung. Bei der Beurteilung der Störungsintensität ist daher auf die Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen abzustellen. Maßgeblich sind immer die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Planungen (Flächenwidmungspläne). (T1)
TE OGH 1997-10-14 1 Ob 262/97d
Veröff: SZ 70/201
TE OGH 1999-04-29 2 Ob 55/99y
Auch
TE OGH 1999-09-08 7 Ob 327/98h
Vgl; Beisatz: Abstellen auf Empfindsamkeit eines Durchschnittsmenschen. (T2)
TE OGH 2013-03-19 4 Ob 24/13b
Beisatz: Neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung und ihrer Störungseignung sind auch das Herkommen und das öffentliche Interesse wesentlich. (T3)
Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T4)
TE OGH 2014-06-25 3 Ob 53/14m
Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T5)
TE AUSL EGMR 2012-07-03 Bsw 61654/08
Ähnlich; Beisatz: Hier: Andauernde Lärmbelästigung durch Steinbruch. (Bem: Martínez Martínez und Pino Manzano gg. Spanien (T6)
Veröff: NL 2012,232
TE OGH 2016-11-16 2 Ob 1/16k
Beisatz: Hier: Zigarrenrauch. (T7)
Veröff: SZ 2016/118
TE OGH 2021-02-18 6 Ob 247/20x
Beis wie T2; Beisatz: Maßgeblich ist auch die „subjektive Lästigkeit“ des Geräusches: Dabei ist aber wiederum nicht auf das Empfinden des einzelnen Betroffenen abzustellen. Es kommt darauf an, ob das Geräusch unabhängig von der Lautstärke aufgrund seiner besonderen Eigenart gemeinhin als störend empfunden wird. (T8)
TE OGH 2021-10-20 6 Ob 171/21x
Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T9)
TE OGH 2024-12-17 10 Ob 38/24x
vgl
TE OGH 2025-07-03 6 Ob 126/24h
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037203